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Änderung § 122 StVollzG vom 01.01.2010

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§ 122 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung
§ 122 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2274
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 122


(Text alte Fassung)

(1) Wird Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung unterbrochen oder wird gegen einen Strafgefangenen in anderer Sache Untersuchungshaft angeordnet, so unterliegt der Gefangene abweichend von § 4 Abs. 2 auch denjenigen Beschränkungen seiner Freiheit, die der Zweck der Untersuchungshaft erfordert. Die notwendigen Maßnahmen ordnet der nach § 126 der Strafprozeßordnung zuständige Richter an. § 119 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) § 148 Abs. 2, § 148a der Strafprozeßordnung sind anzuwenden.


(Text neue Fassung)

(aufgehoben)