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Änderung § 166 StVollzG vom 26.11.2019

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§ 166 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 166 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

(Textabschnitt unverändert)

§ 166


(1) Dem kriminologischen Dienst obliegt es, in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen der Forschung den Vollzug, namentlich die Behandlungsmethoden, wissenschaftlich fortzuentwickeln und seine Ergebnisse für Zwecke der Strafrechtspflege nutzbar zu machen.

(Text alte Fassung)

(2) Die Vorschriften des § 186 gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.