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Änderung § 186 StVollzG vom 26.11.2019

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§ 186 StVollzG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 186 StVollzG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke


(Text neue Fassung)

§ 186 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke und zur Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe


vorherige Änderung

Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.



(1) Für die Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 der Strafprozessordnung entsprechend.

(2) Den Mitgliedern einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wird während des Besuchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses unbedingt erforderlich ist.



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