Dritter Titel - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

G. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 581, 2088, 1977 I S. 436; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 312-9-1 Strafverfahren, Strafvollzug, Bundeszentralregister
|
Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe
Dritter Titel Unterbringung und Ernährung des Gefangenen
§ 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit
§ 18 Unterbringung während der Ruhezeit
§ 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz
§ 20 Kleidung
§ 21 Anstaltsverpflegung
§ 22 Einkauf

Zweiter Abschnitt Vollzug der Freiheitsstrafe

Dritter Titel Unterbringung und Ernährung des Gefangenen

§ 17 Unterbringung während der Arbeit und Freizeit


§ 17 wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Gefangenen arbeiten gemeinsam. 2Dasselbe gilt für Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung sowie arbeitstherapeutische und sonstige Beschäftigung während der Arbeitszeit.

(2) 1Während der Freizeit können die Gefangenen sich in der Gemeinschaft mit den anderen aufhalten. 2Für die Teilnahme an gemeinschaftlichen Veranstaltungen kann der Anstaltsleiter mit Rücksicht auf die räumlichen, personellen und organisatorischen Verhältnisse der Anstalt besondere Regelungen treffen.

(3) Die gemeinschaftliche Unterbringung während der Arbeitszeit und Freizeit kann eingeschränkt werden,

1.
wenn ein schädlicher Einfluß auf andere Gefangene zu befürchten ist,

2.
wenn der Gefangene nach § 6 untersucht wird, aber nicht länger als zwei Monate,

3.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder

4.
wenn der Gefangene zustimmt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 18 Unterbringung während der Ruhezeit


§ 18 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Gefangene werden während der Ruhezeit allein in ihren Hafträumen untergebracht. 2Eine gemeinsame Unterbringung ist zulässig, sofern ein Gefangener hilfsbedürftig ist oder eine Gefahr für Leben oder Gesundheit eines Gefangenen besteht.

(2) 1Im offenen Vollzug dürfen Gefangene mit ihrer Zustimmung während der Ruhezeit gemeinsam untergebracht werden, wenn eine schädliche Beeinflussung nicht zu befürchten ist. 2Im geschlossenen Vollzug ist eine gemeinschaftliche Unterbringung zur Ruhezeit außer in den Fällen des Absatzes 1 nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 19 Ausstattung des Haftraumes durch den Gefangenen und sein persönlicher Besitz


§ 19 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gefangene darf seinen Haftraum in angemessenem Umfang mit eigenen Sachen ausstatten. 2Lichtbilder nahestehender Personen und Erinnerungsstücke von persönlichem Wert werden ihm belassen.

(2) Vorkehrungen und Gegenstände, die die Übersichtlichkeit des Haftraumes behindern oder in anderer Weise Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können ausgeschlossen werden.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 20 Kleidung


§ 20 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gefangene trägt Anstaltskleidung. 2Für die Freizeit erhält er eine besondere Oberbekleidung.

(2) 1Der Anstaltsleiter gestattet dem Gefangenen, bei einer Ausführung eigene Kleidung zu tragen, wenn zu erwarten ist, daß er nicht entweichen wird. 2Er kann dies auch sonst gestatten, sofern der Gefangene für Reinigung, Instandsetzung und regelmäßigen Wechsel auf eigene Kosten sorgt.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 21 Anstaltsverpflegung


§ 21 wird in 6 Vorschriften zitiert

1Zusammensetzung und Nährwert der Anstaltsverpflegung werden ärztlich überwacht. 2Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 3Dem Gefangenen ist zu ermöglichen, Speisevorschriften seiner Religionsgemeinschaft zu befolgen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 22 Einkauf


§ 22 wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Gefangene kann sich von seinem Hausgeld (§ 47) oder von seinem Taschengeld (§ 46) aus einem von der Anstalt vermittelten Angebot Nahrungs- und Genußmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen. 2Die Anstalt soll für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Gefangenen Rücksicht nimmt.

(2) 1Gegenstände, die die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährden, können vom Einkauf ausgeschlossen werden. 2Auf ärztliche Anordnung kann dem Gefangenen der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel ganz oder teilweise untersagt werden, wenn zu befürchten ist, daß sie seine Gesundheit ernsthaft gefährden. 3In Krankenhäusern und Krankenabteilungen kann der Einkauf einzelner Nahrungs- und Genußmittel auf ärztliche Anordnung allgemein untersagt oder eingeschränkt werden.

(3) Verfügt der Gefangene ohne eigenes Verschulden nicht über Haus- oder Taschengeld, wird ihm gestattet, in angemessenem Umfang vom Eigengeld einzukaufen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed