§ 17 Absatz 2 der Dritten Durchführungsverordnung zur Verordnung über Luftfahrtpersonal vom
30. Mai 2017 (BAnz AT 06.06.2017 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „bei einer Erstprüfung" eingefügt.
- 2.
- Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Bei einer Verlängerungsprüfung ist das Prüfungsgespräch nur dann aufzuzeichnen, wenn die anerkannte Stelle oder der Bewerber dies verlangt. Die anerkannte Stelle muss hierfür über ein genehmigtes Verfahren zur Audioaufzeichnung verfügen und der Bewerber in die Aufzeichnung einwilligen."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 20. September 2018.