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Änderung § 40 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

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§ 40 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 40 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Zweck


(Text neue Fassung)

§ 40 Zeitpunkt und Zweck


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

vorherige Änderung

 


(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.




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