Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 GDBNDVerfSchVDV vom 25.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 GDBNDVerfSchVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 BKAmtVDAnpV am 25. März 2020 und Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 40 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 40 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3562
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Zweck


(Text neue Fassung)

§ 40 Zeitpunkt und Zweck


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

vorherige Änderung

 


(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
Anzeige