Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 61 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 61 GDBNDVerfSchVDV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 61 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 61 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums


(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.

(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(4) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 2 Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

(Text alte Fassung)

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird.

(Text neue Fassung)

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird.

(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.

(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.



(heute geltende Fassung)