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Synopse aller Änderungen der GDBNDVerfSchVDV am 01.01.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2023 durch Artikel 2 der 2. BKAmtVDAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Studium
    § 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    § 2 Ziele des Studiums
    § 3 Dienstbehörden
    § 4 Ausbildungsbehörden
    § 5 Dienstaufsicht
    § 6 Erholungsurlaub
    § 7 Nachteilsausgleich
    § 8 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen
    § 9 Prüfende
    § 10 Abweichende Bewertungen
Teil 2 Auswahlverfahren
    § 11 Auswahlverfahren und Zulassung zum Auswahlverfahren
    § 12 Auswahlkommission
    § 13 Teile des Auswahlverfahrens
    § 14 Festlegungen der Dienstbehörde
    § 15 Schriftlicher Teil
    § 16 Bestehen des schriftlichen Teils und Rangfolge
    § 17 Zulassung zum mündlichen Teil
    § 18 Mündlicher Teil
    § 19 Bestehen des mündlichen Teils
    § 20 Gesamtergebnis und Rangfolge
    § 21 Täuschung
Teil 3 Studium
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 22 Dauer und Gliederung des Studiums
       § 23 Studienplan
       § 24 Leistungstests
       § 25 Fernbleiben und Rücktritt von Leistungstests
       § 26 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Leistungstests
    Abschnitt 2 Fachstudien
       § 27 Studiengebiete des Grundstudiums
       § 28 Studiengebiete des Hauptstudiums
       § 29 Leistungstests im Hauptstudium
       § 30 Zeugnis über die Leistungstests im Hauptstudium, Rangpunktzahl der Leistungstests im Hauptstudium
    Abschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten
       § 31 Gliederung, Organisation und Durchführung
       § 32 Ausbildungsleitung
       § 33 Ausbildende
       § 34 Praktikumsordnungen
       § 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
       § 36 Zeugnis über die Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen, Rangpunktzahl der Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen
       § 37 Ausbildungsplan für die Praktika
       § 38 Bewertung der Praktika
       § 39 Zeugnis über die Praktika, Rangpunktzahl der Praktika
Teil 4 Prüfungen
    Abschnitt 1 Zwischenprüfung
       § 40 Zeitpunkt und Zweck
       § 41 Prüfungsamt für die Zwischenprüfung
       § 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung
       § 43 Prüfende für die Zwischenprüfung
       § 44 Rangpunktzahl der Zwischenprüfung
       § 45 Bestehen der Zwischenprüfung
       § 46 Zwischenprüfungszeugnis
       § 47 Bescheid über die nichtbestandene Zwischenprüfung
       § 48 Wiederholung der Zwischenprüfung
    Abschnitt 2 Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 49 Diplomprüfung
          § 50 Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung
          § 51 Bestandteile der Laufbahnprüfung
       Unterabschnitt 2 Diplomarbeit und Diplomkolloquium
          § 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit
          § 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
          § 54 Diplomarbeitsordnung
          § 55 Prüfende für die Diplomarbeit
          § 56 Betreuung und Freistellung bei der Anfertigung der Diplomarbeit
          § 57 Verhinderung bei der Diplomarbeit
          § 58 Abgabe der Diplomarbeit
          § 59 Bestehen der Diplomarbeit
          § 60 Diplomkolloquium
          § 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums
       Unterabschnitt 3 Schriftliche Abschlussprüfung
          § 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung
          § 63 Prüfende für die schriftliche Abschlussprüfung
          § 64 Rangpunktzahl der schriftlichen Abschlussprüfung
          § 65 Bestehen der schriftlichen Abschlussprüfung
       Unterabschnitt 4 Mündliche Abschlussprüfung
          § 66 Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung
          § 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung
          § 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung
          § 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
          § 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung
          § 71 Bewertung und Rangpunktzahl der mündlichen Abschlussprüfung
          § 72 Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung
          § 73 Bestehen der mündlichen Abschlussprüfung
       Unterabschnitt 5 Bestehen der Laufbahnprüfung, Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis, Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
          § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote
          § 75 Wiederholung der schriftlichen und der mündlichen Abschlussprüfung
          § 76 Abschlusszeugnis und Diplomurkunde
          § 77 Bescheid über die nichtbestandene Laufbahnprüfung
    Abschnitt 3 Weitere Prüfungsvorschriften
       § 78 Fernbleiben und Rücktritt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil
       § 79 Täuschung und Ordnungsverstoß bei Prüfungen
       § 80 Prüfungsakte und Einsichtnahme
       § 80a Entscheidung über Widersprüche
Teil 5 Anerkennung anderer Studienleistungen
    § 81 Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen
Teil 6 Schlussvorschriften
    § 82 Qualitätsmanagement, Evaluation und Evaluationsordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 83 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben
    § 84 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben
(Text neue Fassung)

    § 83 (aufgehoben)
    § 84 (aufgehoben)
    Schlussformel
(heute geltende Fassung) 

§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung nächste Änderung

Von den bis zum 31. Dezember 2022 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.



Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Auswahlkommission


(1) 1 Für die Durchführung des Auswahlverfahrens richtet die Dienstbehörde eine Auswahlkommission ein. 2 Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen eingerichtet werden. 3 In diesem Fall stellt die Dienstbehörde sicher, dass alle Auswahlkommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(2) 1 Eine Auswahlkommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

2 In begründeten Fällen kann höchstens ein Mitglied der Auswahlkommission eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter oder eine Soldatin oder ein Soldat sein, wenn sie oder er über die erforderliche Qualifikation verfügt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:



(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Auswahlkommission - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - nur aus folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und

2. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes.

(3) 1 Die Dienstbehörde bestellt die Mitglieder der Auswahlkommission und eine ausreichende Anzahl von Ersatzmitgliedern für die Dauer von fünf Jahren. 2 Wiederbestellung ist zulässig.

(4) Die Mitglieder der Auswahlkommission bewerten die im Auswahlverfahren gezeigten Leistungen unabhängig voneinander.

(5) Die Mitglieder der Auswahlkommission sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(6) 1 Die Auswahlkommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2 Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Schriftlicher Teil


(1) Im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens werden insbesondere kognitive und sprachliche Fähigkeiten geprüft.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus

1. bis zu drei Leistungstests und

2. einem Aufsatz.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird.



(2a) Die Dienstbehörde kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im schriftlichen Teil des Auswahlverfahrens auf den Aufsatz verzichtet wird.

(3) 1 Von der Teilnahme am Aufsatz kann ausgeschlossen werden, wer in den Leistungstests nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreicht hat. 2 Dies gilt nicht für schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und diesen gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber.



(heute geltende Fassung) 

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


(1) 1 Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. 2 Eine Entscheidung über die Verlängerung oder Verkürzung nach den §§ 15 und 16 der Bundeslaufbahnverordnung trifft die Dienstbehörde im Benehmen mit der Hochschule.

(2) Das Studium umfasst Fachstudien an der Hochschule und berufspraktische Studienzeiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Bis zum 31. Dezember 2022 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.



(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen, die keine als Verschlusssachen eingestuften Inhalte enthalten, digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:


| Semester | Studienabschnitt

| 1 | 2

1 | 1. Semester | Fachstudienzeit Grundstudium

2 | 2. Semester | berufspraktische Studienzeit I

3 | 3. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium I

4 | 4. Semester | berufspraktische Studienzeit II

5 | 5. Semester | berufspraktische Studienzeit II

6 | 6. Semester | Fachstudienzeit Hauptstudium II

vorherige Änderung nächste Änderung


(3a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022




(3a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die Studienabschnitte anders gegliedert werden und

2. Lehrveranstaltungen eines Studienabschnitts oder Teile dieser Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2 Möglich ist auch die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder von Teilen dieser Lehrveranstaltungen in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Dauer der Fachstudien beträgt insgesamt mindestens 2.000 Lehrstunden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.



(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zahl der Lehrstunden um bis zu 10 Prozent verringert wird.

(5) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.



(heute geltende Fassung) 

§ 28 Studiengebiete des Hauptstudiums


(1) Die Studiengebiete des Hauptstudiums sind:

1. operative Beschaffung und Observation,

2. nachrichtendienstliche Informationsauswertung,

3. Staatsrecht, Verwaltungsrecht, Strafrecht, Völkerrecht und Europarecht,

4. internationale Politik und politische Ideengeschichte sowie Formen des politischen Extremismus,

5. Sicherheitsfelder mit nachrichtendienstlichem Bezug, insbesondere Eigensicherung, Geheimschutz und Spionageabwehr

6. Nachrichtendienstpsychologie,

7. fremdsprachliche Ausbildung sowie

8. nachrichtendienstlich relevante Themen aus Wirtschaft und Technologie.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.



(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine Reduzierung der Studiengebiete vorgenommen wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 29 Leistungstests im Hauptstudium


(1) 1 Im Hauptstudium sind mindestens zwölf Leistungstests zu absolvieren. 2 Sechs Leistungstests sind Klausuren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 im Hauptstudium



(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 im Hauptstudium

1. die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf weniger als zwölf reduziert wird,

2. mehr als sechs Leistungstests in einer anderen Form als der Klausur absolviert werden können und

3. vollständig auf die Leistungstests verzichtet wird.

(2) Studierende der Fachrichtung Bundesnachrichtendienst schreiben

1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

(3) Studierende der Fachrichtung Verfassungsschutz schreiben

1. zwei Klausuren in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2. eine Klausur in dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3. je eine Klausur in drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

(3a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Leistungstests reduziert wird, so bestimmt die Hochschule im Einvernehmen mit den Dienstbehörden,

1. in welchen Studiengebieten die verbleibenden Leistungstests absolviert werden und

2. in welcher Form die verbleibenden Leistungstests absolviert werden.

(4) Die Leistungstests des Hauptstudiums II sollen einen Monat vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung abgeschlossen sein.



(heute geltende Fassung) 

§ 35 Leistungstests in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen


(1) In den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen sind mindestens drei Leistungstests zu absolvieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird.



(2) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu absolvierenden Leistungstests auf zwei oder einen reduziert wird.

(heute geltende Fassung) 

§ 37 Ausbildungsplan für die Praktika


(1) Der Fachbereich Nachrichtendienste der Hochschule stellt im Einvernehmen mit den betroffenen Ausbildungsbehörden für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer der einzelnen Praktika zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann bis zum 31. Dezember 2022 von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. 2 Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.



(4) 1 Ein bereits bekannt gegebener Ausbildungsplan kann bis zum 31. Dezember 2024 von der jeweiligen Ausbildungsbehörde geändert werden. 2 Die Änderung ist der Hochschule und der oder dem Studierenden mitzuteilen.

(heute geltende Fassung) 

§ 40 Zeitpunkt und Zweck


(1) Das Grundstudium schließt mit der Zwischenprüfung ab.

vorherige Änderung nächste Änderung

(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.



(1a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Zwischenprüfung studiengangbegleitend durchgeführt wird.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie den Wissens- und Kenntnisstand erreicht haben, der ein erfolgreiches weiteres Studium erwarten lässt.



(heute geltende Fassung) 

§ 42 Gegenstand und Durchführung der Zwischenprüfung


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus vier Klausuren.

(2) Je eine Klausur wird in den Studiengebieten des Grundstudiums nach § 27 Nummer 1 bis 4 geschrieben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden.



(2a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 eine oder zwei Klausuren jeweils durch eine Hausarbeit ersetzt werden.

(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 180 Minuten.

(4) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.



(4a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Klausuren - abweichend von Absatz 4 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(5) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



(heute geltende Fassung) 

§ 52 Zweck und Zeitpunkt der Diplomarbeit


(1) Durch die Diplomarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

(2) Die Diplomarbeit wird während der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Diplomarbeit ganz oder teilweise während eines anderen Studienabschnitts als der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt wird. 2 Die Diplomarbeit ist jedoch so zu planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II überschreitet.



(2a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Diplomarbeit ganz oder teilweise während eines anderen Studienabschnitts als der berufspraktischen Studienzeit II angefertigt wird. 2 Die Diplomarbeit ist jedoch so zu planen, dass die Bearbeitungszeit nicht den letzten Tag des dritten Monats des Hauptstudiums II überschreitet.

(heute geltende Fassung) 

§ 53 Thema und Bearbeitungszeit der Diplomarbeit


(1) 1 Das Thema der Diplomarbeit wird vom Prüfungsamt bestimmt. 2 Eine Lehrkraft der Hochschule schlägt dem Prüfungsamt ein Thema vor. 3 Die Studierenden können der oder dem Vorschlagsberechtigten eigene Themenvorschläge unterbreiten.

(2) 1 Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt vier Monate. 2 Sie beginnt mit Ausgabe des Themas.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. 2 Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt.



(2a) 1 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird. 2 Die Regelungen zur Verhinderung in § 57 bleiben unberührt.

(3) Nach der Ausgabe kann das Thema nur im Ausnahmefall und nur mit Zustimmung des Prüfungsamtes zurückgegeben oder geändert werden.

(4) Das Thema und der Tag der Ausgabe des Themas sind aktenkundig zu machen.



(heute geltende Fassung) 

§ 61 Wiederholung der Diplomarbeit und des Diplomkolloquiums


(1) Studierende, die die Diplomarbeit nicht bestanden haben, können sie einmal wiederholen.

(2) Wird die Diplomarbeit wiederholt, ist auch das Diplomkolloquium zu wiederholen, unabhängig von dessen Bewertung.

(3) Für die Wiederholung gibt das Prüfungsamt ein neues Thema aus.

(4) 1 Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 2 Soweit erforderlich, verlängert die Dienstbehörde den Vorbereitungsdienst um die Dauer der Wiederholung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird.



(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 für die Wiederholung der Diplomarbeit eine längere Bearbeitungszeit als vier Monate vorgesehen wird.

(5) Für die Dauer der Wiederholung der Diplomarbeit und der Bewertung der Diplomarbeit werden die Studierenden der Dienstbehörde zugewiesen.

(6) Vier Wochen vor dem Ende der Bearbeitungszeit werden die Studierenden von ihren übrigen dienstlichen Tätigkeiten freigestellt.

(7) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.



(heute geltende Fassung) 

§ 62 Gegenstand und Durchführung der schriftlichen Abschlussprüfung


(1) Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus sechs Klausuren.

(2) Studierende der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' schreiben

1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3 und

2. je eine Klausur in den Studiengebieten nach § 28 Nummer 1, 2, 4 und 6.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' bis zum 31. Dezember 2022



(2a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' bis zum 31. Dezember 2024

1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 auch anders zugeordnet wird und

2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(3) Studierende der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' schreiben

1. zwei Klausuren aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 3,

2. eine Klausur aus dem Studiengebiet nach § 28 Nummer 6 und

3. je eine Klausur aus drei der Studiengebiete nach § 28 Nummer 1 bis 5.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' bis zum 31. Dezember 2022



(3a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass in der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' bis zum 31. Dezember 2024

1. der Gegenstand der Klausuren den Studiengebieten nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 auch anders zugeordnet wird und

2. der Gegenstand der jeweiligen Klausur aus mehr als einem der genannten Studiengebiete entnommen wird.

(4) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur 240 Minuten.

(5) 1 Die Klausuren werden an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben. 2 An einem Tag wird nur eine Klausur geschrieben. 3 Nach zwei Prüfungstagen ist ein freier Tag vorzusehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022



(5a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die Klausuren - abweichend von Absatz 5 Satz 1 - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden oder

2. nach zwei aufeinanderfolgenden Prüfungstagen - abweichend von Absatz 5 Satz 3 - mehr als ein freier Tag vorzusehen ist.

(6) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben.



(heute geltende Fassung) 

§ 67 Bekanntgabe der bisherigen Ergebnisse der Laufbahnprüfung


1 Gleichzeitig mit der Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung werden der oder dem Studierenden mitgeteilt

1. die in den Klausuren der schriftlichen Abschlussprüfung jeweils erreichte Rangpunktzahl und

2. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung.



2 Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die Rangpunktzahl der Diplomarbeit und die Rangpunkte des Diplomkolloquiums zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird als dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur mündlichen Abschlussprüfung.

(heute geltende Fassung) 

§ 68 Prüfungskommissionen der mündlichen Abschlussprüfung


(1) 1 Für die Durchführung und Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung richtet das Prüfungsamt für jede Fachrichtung eine Prüfungskommission oder bei Bedarf mehrere Prüfungskommissionen ein. 2 Das Prüfungsamt bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. 3 Wiederbestellung ist zulässig. 4 § 9 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' sollen überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes bestellt werden.

(3) In die Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Verfassungsschutz' sollen überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz bestellt werden.

(4) Das Prüfungsamt stellt sicher, dass alle Prüfungskommissionen den gleichen Bewertungsmaßstab anlegen.

(5) 1 Eine Prüfungskommission besteht aus

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des Bundes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzende oder Beisitzer und als Vertretung der oder des Vorsitzenden sowie

3. drei Beamtinnen und Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Beisitzenden, von denen mindestens eine Beamtin oder ein Beamter dem gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes angehören muss.

2 Die Beisitzenden können auch Tarifbeschäftigte oder Soldatinnen oder Soldaten sein. 3 Einer Prüfungskommission müssen jedoch mindestens drei Beamtinnen und Beamte angehören. 4 Mindestens zwei Mitglieder einer Prüfungskommission sollen haupt- oder nebenamtliche Lehrkräfte der Hochschule sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5a) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022



(5a) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1. die Prüfungskommission für die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

a) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b) einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

c) einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem und

2. eine oder einer der Besitzenden auch eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein kann.

2 Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' soll der Fachrichtung 'Bundesnachrichtendienst' angehören. 3 Mindestens eines der anwesenden Mitglieder der Prüfungskommission für die Fachrichtung 'Verfassungsschutz' soll der Fachrichtung 'Verfassungsschutz' angehören. 4 Mindestens eins der anwesenden Mitglieder soll haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Eine Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

(6a) Ist festgelegt worden, dass die Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission auf drei reduziert wird, so ist eine Prüfungskommission beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.

(7) § 12 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

§ 69 Gegenstand und Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung


(1) 1 Die Prüfungsfächer für die mündliche Abschlussprüfung stammen aus den Studiengebieten des Hauptstudiums nach § 28 Nummer 1 bis 6. 2 Ausgewählt werden sie von der Prüfungskommission.

(2) Für jedes ausgewählte Prüfungsfach bestimmt die Prüfungskommission ein fachkundiges Mitglied als Fachprüfende oder Fachprüfender.

(3) 1 Die mündliche Abschlussprüfung wird als Gruppenprüfung durchgeführt. 2 In einer Gruppe dürfen nur Studierende derselben Fachrichtung geprüft werden.

(4) In einer Gruppe dürfen höchstens fünf Studierende geprüft werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.



(4a) Im Einvernehmen mit den Dienstbehörden kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 die mündliche Abschlussprüfung als Einzelprüfung durchgeführt wird.

(5) Die Dauer der mündlichen Abschlussprüfung darf je Studierende oder Studierenden 40 Minuten nicht unterschreiten und soll 50 Minuten je Studierende oder Studierenden nicht überschreiten.



§ 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1 Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2 Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

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2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,



2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

3. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,

4. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,

5. den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und

6. in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.



(heute geltende Fassung) 
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§ 83 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben




§ 83 (aufgehoben)


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(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Bundesnachrichtendienst begonnen haben, ist die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2767), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, mit der Maßgabe weiter anzuwenden, dass an die Stelle des § 28 Absatz 5 Satz 3 und 4 der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Bundesnachrichtendienst § 10 dieser Verordnung tritt.

(2) 1 Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die Maßgaben der folgenden Absätze. 2 Von den dort geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird,

2. die Ausbildungsabschnitte - abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - gegliedert werden,

3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 1 und 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit verschoben werden,

4. im Hauptstudium - abweichend von § 24 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise auf weniger als 14 reduziert wird und mehr als sechs Leistungsnachweise in einer anderen Form als der schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen sind oder

b) vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird,

5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu erbringenden Leistungstests - abweichend von § 25 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - auf weniger als fünf reduziert wird.

(4) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2021 eine Prüfungskommission - abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem.

2 Eine oder einer der Beisitzenden kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer oder eine Soldatin oder ein Soldat sein.

(5) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 die Prüfungskommission - abweichend von § 30 Absatz 6 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall einer solchen Festlegung soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 für die Diplomarbeit eine längere als die in § 33 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung vorgesehene Bearbeitungszeit gilt.

(7) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 34 Absatz 1 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden,

2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung entnommen werden.

(8) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten - abweichend von § 34 Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertungen - abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums in die Berechnung der Abschlussnote eingehen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 84 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben




§ 84 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) 1 Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die Maßgaben der folgenden Absätze. 2 Von den dort geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird,

2. die Ausbildungsabschnitte abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung gegliedert werden,

3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit verschoben werden,

4. im Hauptstudium - abweichend von § 23 Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise auf weniger als zwölf reduziert wird und mehr als sechs Leistungsnachweise in einer anderen Form als der schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen sind oder

b) vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird,

5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise - abweichend von § 24 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - auf weniger als vier reduziert wird.

(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - eine Prüfungskommission nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem.

(5) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall einer solchen Festlegung soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule für die Diplomarbeit - abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

1. eine längere Bearbeitungszeit festlegen,

2. festlegen, dass die Diplomarbeit während eines anderen Ausbildungsabschnitts geschrieben wird.

(7) Das Prüfungsamt kann - abweichend von § 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - festlegen, dass

1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden,

2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 entnommen werden.

(8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten - abweichend von § 33 Absatz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertungen abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums in die Berechnung der Abschlussnote eingehen.