Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 70 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 2. BKAmtVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 70 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 70 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Zuhörerinnen und Zuhörer bei der mündlichen Abschlussprüfung


(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist nicht öffentlich.

(2) 1 Angehörige des Prüfungsamtes können als Zuhörerinnen oder Zuhörer an der mündlichen Abschlussprüfung teilnehmen. 2 Das Prüfungsamt kann folgenden Personen die Anwesenheit allgemein oder im Einzelfall gestatten:

1. Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes,

(Text alte Fassung)

2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat,

(Text neue Fassung)

2. Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministeriums des Innern und für Heimat,

3. den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Dienstbehörden,

4. der Präsidentin oder dem Präsidenten der Hochschule,

5. den Abteilungsleiterinnen oder den Abteilungsleitern des Fachbereichs Nachrichtendienste der Hochschule und

6. in Ausnahmefällen auch anderen mit der Ausbildung befassten Personen.

(3) Die Zuhörerinnen und Zuhörer dürfen während der mündlichen Abschlussprüfung keinerlei Aufzeichnungen machen.

(4) Bei den Beratungen der Prüfungskommission dürfen nur deren Mitglieder anwesend sein.




Anzeige