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Änderung § 84 GDBNDVerfSchVDV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 84 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 84 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2865
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 84 Übergangsvorschriften für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben


(Text neue Fassung)

§ 84 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2018 mit dem Vorbereitungsdienst gehobener Dienst im Verfassungsschutz des Bundes begonnen haben, ist weiter die Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst im Verfassungsschutz des Bundes vom 11. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2640), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, anzuwenden.

(2) 1 Bis zum 31. Dezember 2022 gelten ferner die Maßgaben der folgenden Absätze. 2 Von den dort geregelten Abweichungsmöglichkeiten darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022

1. die Zahl der Lehrstunden - abweichend von § 13 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - um bis zu 10 Prozent verringert wird,

2. die Ausbildungsabschnitte abweichend von § 13 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung gegliedert werden,

3. Lehrveranstaltungen oder Teile von Lehrveranstaltungen - abweichend von § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - in einen anderen Ausbildungsabschnitt, und zwar auch in einen Abschnitt der berufspraktischen Studienzeit verschoben werden,

4. im Hauptstudium - abweichend von § 23 Absatz 3 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

a) die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise auf weniger als zwölf reduziert wird und mehr als sechs Leistungsnachweise in einer anderen Form als der schriftlichen Aufsichtsarbeit zu erbringen sind oder

b) vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird,

5. in den praxisbezogenen Lehrveranstaltungen die Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise - abweichend von § 24 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - auf weniger als vier reduziert wird.

(4) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 2 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - eine Prüfungskommission nur aus den folgenden Mitgliedern besteht:

1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

2. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem und als Vertretung der oder des Vorsitzenden und

3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes als weiterer Beisitzender oder weiterem Beisitzendem.

(5) 1 Das Prüfungsamt kann festlegen, dass - abweichend von § 29 Absatz 5 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - die Prüfungskommission schon dann beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. 2 Im Fall einer solchen Festlegung soll mindestens eines der anwesenden Mitglieder haupt- oder nebenamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6) Im Einvernehmen mit der Dienstbehörde kann die Hochschule für die Diplomarbeit - abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung -

1. eine längere Bearbeitungszeit festlegen,

2. festlegen, dass die Diplomarbeit während eines anderen Ausbildungsabschnitts geschrieben wird.

(7) Das Prüfungsamt kann - abweichend von § 33 Absatz 1 der in Absatz 1 genannten Verordnung - festlegen, dass

1. die Aufgaben der schriftlichen Arbeiten den Studiengebieten nach § 17 Absatz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung anders zugeordnet werden,

2. die Aufgaben der jeweiligen schriftlichen Arbeit aus mehr als einem der Studiengebiete nach § 17 Absatz 2 entnommen werden.

(8) Das Prüfungsamt kann festlegen, dass die schriftlichen Arbeiten - abweichend von § 33 Absatz 3 Satz 2 der in Absatz 1 genannten Verordnung - nicht an aufeinanderfolgenden Arbeitstagen geschrieben werden.

(9) Ist festgelegt worden, dass im Hauptstudium vollständig auf Leistungsnachweise verzichtet wird, so legt die Hochschule im Einvernehmen mit der Dienstbehörde fest, welche anderen Bewertungen abweichend von § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 statt der Durchschnittspunktzahl des Hauptstudiums in die Berechnung der Abschlussnote eingehen.



 
(heute geltende Fassung)