§ 21 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung | § 21 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Täuschung | |
(Text alte Fassung) (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch hilft, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) (1) Wer im Auswahlverfahren täuscht, eine Täuschung versucht oder bei einem Täuschungsversuch mitwirkt, wird vom Auswahlverfahren ausgeschlossen. |
(2) Die Betroffenen sind vor einer Entscheidung anzuhören. |