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Änderung § 48 GDBNDVerfSchVDV vom 01.03.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2019 geltenden Fassung
§ 48 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1221
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Studierende, die die Zwischenprüfung nicht bestanden haben, können die Zwischenprüfung einmal wiederholen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Dienstbehörde eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung zulassen.

(2) Die Zwischenprüfung
ist vollständig zu wiederholen.

(3)
Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.

(4)
Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(5)
1 Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. 2 Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3 Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(6)
Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

(Text neue Fassung)

(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2)
Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.

(3)
Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4)
1 Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. 2 Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3 Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(5)
Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)