Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 48 GDBNDVerfSchVDV vom 20.08.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 GDBNDVerfSchVDV und Änderungshistorie der GDBNDVerfSchVDV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 48 GDBNDVerfSchVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.08.2021 geltenden Fassung
§ 48 GDBNDVerfSchVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Wiederholung der Zwischenprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(Text neue Fassung)

(1) Wird die Zwischenprüfung wiederholt (§ 17 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 der Bundeslaufbahnverordnung), so ist sie vollständig zu wiederholen.

(2) Die Wiederholung findet frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Ergebnisses und spätestens fünf Monate nach Ende des Grundstudiums statt.

(3) Der weitere Studienverlauf wird wegen der Wiederholung der Zwischenprüfung nicht ausgesetzt.

(4) 1 Bei der Wiederholung wird jede Klausur von zwei Prüfenden bewertet. 2 Das Prüfungsamt bestellt die Erstprüfende oder den Erstprüfenden und die Zweitprüfende oder den Zweitprüfenden. 3 Eine oder einer der beiden Prüfenden muss hauptamtliche Lehrkraft der Hochschule sein.

(5) Die Rangpunkte, die bei der Wiederholung der Zwischenprüfung erreicht werden, ersetzen die zuvor erreichten.



(heute geltende Fassung)