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Synopse aller Änderungen der BBFestV 2018 am 21.12.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2018 durch Artikel 8 des FAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BBFestV 2018.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BBFestV 2018 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2018 geltenden Fassung
BBFestV 2018 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt

(Text neue Fassung)

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2019 festgelegt und für die Jahre 2017 und 2018 rückwirkend angepasst wird, beträgt

9,1 Prozentpunkte für Baden-Württemberg,

11,2 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern,

7,9 Prozentpunkte für Berlin,

5,3 Prozentpunkte für Brandenburg,

7,7 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen,

5,5 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg,

8,3 Prozentpunkte für Hessen,

4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern,

7,9 Prozentpunkte für Niedersachsen,

6,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen,

9,5 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz,

13,1 Prozentpunkte für das Saarland,

5,6 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen,

6,5 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt,

9,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und

7,1 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.



§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch


(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017

52,6 Prozent für Baden-Württemberg,

49,9 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,0 Prozent für Berlin,

43,6 Prozent für Brandenburg,

48,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,

48,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,1 Prozent für Hessen,

44,6 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,1 Prozent für Niedersachsen,

46,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

57,8 Prozent für Rheinland-Pfalz,

52,7 Prozent für das Saarland,

44,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,

44,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

48,7 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018

52,9 Prozent für Baden-Württemberg,

50,4 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,6 Prozent für Berlin,

44,2 Prozent für Brandenburg,

48,9 Prozent für die Hansestadt Bremen,

48,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,6 Prozent für Hessen,

45,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

49,3 Prozent für Niedersachsen,

46,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

58,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,

53,4 Prozent für das Saarland,

45,6 Prozent für den Freistaat Sachsen,

45,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,

49,3 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,7 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

vorherige Änderung

46,1 Prozent für Baden-Württemberg,

41,5
Prozent für den Freistaat Bayern,

41,0
Prozent für Berlin,

41,2
Prozent für Brandenburg,

43,5
Prozent für die Hansestadt Bremen,

45,6
Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

41,6
Prozent für Hessen,

43,1
Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

43,7
Prozent für Niedersachsen,

42,3
Prozent für Nordrhein-Westfalen,

51,3
Prozent für Rheinland-Pfalz,

42,6
Prozent für das Saarland,

42,3
Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,5
Prozent für Sachsen-Anhalt,

42,0
Prozent für Schleswig-Holstein und

42,9
Prozent für den Freistaat Thüringen.



48,3 Prozent für Baden-Württemberg,

45,8
Prozent für den Freistaat Bayern,

42,0
Prozent für Berlin,

39,6
Prozent für Brandenburg,

44,3
Prozent für die Hansestadt Bremen,

44,2
Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

43,0
Prozent für Hessen,

41,1
Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

44,7
Prozent für Niedersachsen,

42,1
Prozent für Nordrhein-Westfalen,

53,9
Prozent für Rheinland-Pfalz,

48,8
Prozent für das Saarland,

41,0
Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,1
Prozent für Sachsen-Anhalt,

44,7
Prozent für Schleswig-Holstein und

43,1
Prozent für den Freistaat Thüringen.