§ 3 Anmeldung; Verordnungsermächtigung
(1) 1Eine Topographie, für die Schutz geltend gemacht wird, ist beim Deutschen Patent- und Markenamt anzumelden. 2Für jede Topographie ist eine besondere Anmeldung erforderlich.
(2) Die Anmeldung muß enthalten:
- 1.
- einen Antrag auf Eintragung des Schutzes der Topographie, in dem diese kurz und genau bezeichnet ist;
- 2.
- Unterlagen zur Identifizierung oder Veranschaulichung der Topographie oder eine Kombination davon und Angaben über den Verwendungszweck, wenn eine Anordnung nach § 4 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 des Gebrauchsmustergesetzes in Betracht kommt;
- 3.
- das Datum des Tages der ersten nicht nur vertraulichen geschäftlichen Verwertung der Topographie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt;
- 4.
- Angaben, aus denen sich die Schutzberechtigung nach § 2 Abs. 3 bis 6 ergibt.
(3) 1Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
- 1.
- die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,
- 2.
- die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,
- 3.
- für Fristen in Topografieangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen.
2Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(4) 1Sind die Erfordernisse für eine ordnungsgemäße Anmeldung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 nicht erfüllt, so teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder die Mängel mit und fordert ihn auf, diese innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung der Nachricht zu beheben. 2Wird der Mangel innerhalb der Frist behoben, so gilt der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes beim Deutschen Patent- und Markenamt als Zeitpunkt der Anmeldung der Topographie. 3Das Deutsche Patent- und Markenamt stellt diesen Zeitpunkt fest und teilt ihn dem Anmelder mit.
(5) Werden die in Absatz 4 genannten Mängel innerhalb der Frist nach Absatz 4 nicht behoben, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
DPMA-Verordnung (DPMAV)V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Halbleiterschutzverordnung (HalblSchV)V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Sonstige
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Deutschen Patent- und Markenamt und zur Änderung weiterer Verordnungen für das Deutsche Patent- und MarkenamtV. v. 01.11.2013 BGBl. I S. 3906
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen RechtsschutzesV. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen RechtsschutzesV. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Zitat in folgenden NormenDPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Halbleiterschutzverordnung (HalblSchV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 894; zuletzt geändert durch Artikel 74 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 3 HalblSchV Anmeldung der Topografie (vom 01.01.2024) ... geschäftlichen Verwertung der Topografie, wenn dieser Tag vor der Anmeldung liegt ( § 3 Abs. 2 Nr. 3 des Halbleiterschutzgesetzes ); 4. Angaben über den Verwendungszweck, falls in Betracht kommt, dass die ... in Betracht kommt, dass die Topografie ein Staatsgeheimnis (§ 93 des Strafgesetzbuches) ist ( § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Halbleiterschutzgesetzes ); 5. folgende Angaben zum Anmelder: a) wenn der Anmelder eine ... zusätzlich angegeben werden. (6) Der Eintragungsantrag muss ferner enthalten ( § 3 Abs. 2 Nr. 4 des Halbleiterschutzgesetzes ): 1. bei natürlichen Personen die Staatsangehörigkeit des Anmelders oder, ...
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022) ... 1. Anmeldeverfahren Anmeldeverfahren ( § 3 HalblSchG ) 361 000 - bei elektronischer Anmeldung ... 1. Anmeldeverfahren Anmeldeverfahren ( § 3 HalblSchG ) 361 000 - bei elektronischer Anmeldung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
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