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Artikel 9 - Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (2. PatRMoG k.a.Abk.)

Artikel 9 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes


Artikel 9 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. August 2021 HalblSchG § 3, § 4, § 5, § 8, § 11, mWv. 1. Mai 2022 § 11

Das Halbleiterschutzgesetz vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Einrichtung und den Geschäftsgang des Deutschen Patent- und Markenamts sowie die Form des Verfahrens in Topografieangelegenheiten zu regeln, soweit nicht durch Gesetz Bestimmungen darüber getroffen sind,

2.
die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu bestimmen,

3.
für Fristen in Topografieangelegenheiten eine für alle Dienststellen des Deutschen Patent- und Markenamts geltende Regelung über die zu berücksichtigenden gesetzlichen Feiertage zu treffen."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" sowie das Wort „Patentamts" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

3.
In § 5 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 3 und 4 sowie in § 8 Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Patentamt" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Anwendung von Vorschriften des Patentgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen".

b)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „über die Erstattung von Gutachten (§ 29 Abs. 1 und 2)," die Wörter „über die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken und sonstigen Schutzgegenständen (§ 29a)," und wird nach den Wörtern „sind auch für Topographieschutzsachen" das Wort „entsprechend" eingefügt.

c)
In Absatz 2 werden nach der Angabe „Inlandsvertretung (§ 28)" das Komma und die Wörter „über die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen (§ 29)" gestrichen.

d)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In Halbleiterschutzstreitsachen mit Ausnahme von selbstständigen Beweisverfahren sind die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) entsprechend anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 9 Zweites Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 2. PatRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. PatRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 2. PatRMoG Inkrafttreten
... 7 Nummer 1 und 4, 8. Artikel 8 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe b bis n, 9. Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b , 10. Artikel 10 Nummer 3 Buchstabe a und 11. Artikel 11 Absatz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung patentrechtlicher Vorschriften und zur Änderung weiterer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 07.02.2022 BGBl. I S. 171
Eingangsformel PatRVuaÄndV *
... § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, von denen § 3 Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) neu gefasst und § 11 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 24. November 2011 ...

Verordnung zur Aufhebung der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
V. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 55
Eingangsformel BGHBPatGERVVAufhV *
... geändert worden ist, des § 11 Absatz 1 des Halbleiterschutzgesetzes, der zuletzt durch Artikel 9 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490 ) geändert worden ist, in Verbindung mit § 125a Absatz 3 Nummer 1 des Patentgesetzes, und ...