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Änderung § 8 HalblSchG vom 18.08.2021

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§ 8 HalblSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.08.2021 geltenden Fassung
§ 8 HalblSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 18.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Löschungsanspruch, Löschungsverfahren


(1) Jedermann hat gegen den als Inhaber Eingetragenen Anspruch auf Löschung der Eintragung der Topographie, wenn

1. die Topographie nach § 1 nicht schutzfähig ist,

2. der Anmelder oder der als Inhaber Eingetragene nicht nach § 2 Abs. 3 bis 6 zum Schutz berechtigt ist oder

3. die Topographie nicht innerhalb der Frist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder nach Ablauf der Frist nach § 5 Abs. 4 angemeldet worden ist.

(2) Im Falle des § 7 Abs. 2 steht nur dem Verletzten ein Anspruch auf Löschung zu.

(3) Betreffen die Löschungsgründe nur einen Teil der Topographie, so wird die Eintragung nur in diesem Umfang gelöscht.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Patentamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Die Löschung der Eintragung der Topographie nach den Absätzen 1 bis 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu beantragen. 2 Der Antrag muß die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird. 3 Die Vorschriften des § 81 Abs. 6 und des § 125 des Patentgesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(5) Die Vorschriften des Gebrauchsmustergesetzes über das Löschungsverfahren (§ 17) und über die Wirkung des Löschungsverfahrens auf eine Streitsache (§ 19) sind entsprechend anzuwenden.