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Änderung § 38 BinSchUO vom 18.01.2022

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§ 38 BinSchUO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.01.2022 geltenden Fassung
§ 38 BinSchUO n.F. (neue Fassung)
in der am 18.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.01.2022 BGBl. I S. 2

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Weitergeltung bestehender Fahrtauglichkeitsbescheinigungen


Fahrtauglichkeitsbescheinigungen und andere Bescheinigungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und

(Text alte Fassung)

1. nach der Binnenschiffsuntersuchungsverordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder

(Text neue Fassung)

1. nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt oder

2. aufgrund der Anforderungen eines die Richtlinie 2006/87/EG der Europäischen Union umsetzenden Rechtsaktes eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in der bis zum 6. Oktober 2018 geltenden Fassung von dessen zuständiger Behörde

erteilt worden sind, bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.