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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung, der Saatgutverordnung und der Verordnung über das Inverkehrbringen von Saatgut von Populationen der Arten Hafer, Gerste, Weizen und Mais (RebPflVuaVÄndV k.a.Abk.)
V. v. 01.10.2018 BGBl. I S. 1571 (Nr. 34); Geltung ab 11.10.2018
3 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 3 Vorschriften zitiert
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Artikel 1 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
Dem § 4 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2647) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:
- „(6) Im Fall von Standardpflanzgut, das aus einem Klon erwächst, sind im Antrag die Kategorie, die Rebsorte und der Klon des jeweiligen Mutterrebenbestandes anzugeben. Soweit der Mutterrebenbestand aus einem erhaltungszüchterisch bearbeiteten Klon erwächst, kann der Antrag nur durch den eingetragenen Züchter oder mit seiner Zustimmung gestellt werden."
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