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Änderung § 20 PflAPrV vom 16.12.2023

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§ 20 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 20 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Rücktritt von der Prüfung


(1) Tritt eine zu prüfende Person nach ihrer Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat sie der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Grund für ihren Rücktritt unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2 Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Bei Krankheit ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests zu verlangen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht begonnen. 2 Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. 3 Bei Krankheit ist die Vorlage eines qualifizierten Attests zu verlangen.

(3) 1 Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt nicht oder teilt die zu prüfende Person den Grund für den Rücktritt nicht unverzüglich mit, so gilt die Prüfung oder der betreffende Teil der Prüfung als nicht bestanden. 2 § 19 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.