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Änderung § 42 PflAPrV vom 16.12.2023

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§ 42 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 42 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Textabschnitt unverändert)

§ 42 Erlaubnisurkunde


(Text alte Fassung)

1 Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus. 2 Für die Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes enthält die Urkunde nach § 1 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes einen Hinweis auf den nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes durchgeführten Vertiefungseinsatz nach dem Muster der Anlage 14.

(Text neue Fassung)

Sind die Voraussetzungen nach § 2 des Pflegeberufegesetzes für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, nach § 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes, nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes erfüllt, so stellt die zuständige Behörde die Erlaubnisurkunde nach dem Muster der Anlage 13 aus.