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Änderung § 44 PflAPrV vom 16.12.2023

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§ 44 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 44 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes


(Text alte Fassung)

(1) 1 Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, festzustellen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderlich sind. 2 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang wird entsprechend dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 2 An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ziel des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes ist es, festzustellen, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer über die Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufs der Pflegefachfrau oder des Pflegefachmanns, des Berufs der Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder des Gesundheits- und Kinderkrankenpflegers oder des Berufs der Altenpflegerin oder des Altenpflegers erforderlich sind. 2 Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Ziel des Anpassungslehrgangs erreicht werden kann. 3 Hierbei können insbesondere die Angaben in Mustergutachten der Gutachtenstelle für Gesundheitsberufe berücksichtigt werden. 4 Anpassungslehrgang und Abschlussgespräch können auch in modularisierter Form auf der Grundlage eines standardisierten Muster-Lehrplans durchgeführt werden.

(1a) 1 Die zuständige Behörde kann im Feststellungsbescheid hinsichtlich des zeitlichen Umfangs Rahmenvorgaben treffen. 2 Der Anpassungslehrgang kann unter Berücksichtigung des im Feststellungsbescheid vorgegebenen Rahmens verkürzt oder verlängert werden. 3 Das Erreichen des Ziels des Anpassungslehrgangs darf durch die Verkürzung oder Verlängerung nicht gefährdet werden. 4 Die Verkürzung oder Verlängerung des Anpassungslehrgangs ist von der den Anpassungslehrgang anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde zu beantragen. 5 Dem Antrag ist eine Begründung durch eine geeignete Person beizufügen. 6 Geeignet sind insbesondere Fachprüferinnen oder Fachprüfer sowie Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die den Teilnehmer oder die Teilnehmerin während des Anpassungslehrgangs betreut haben. 7 Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung oder Verlängerung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten Antrages; eine Verkürzung oder Verlängerung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft.

(2) 1 Der Anpassungslehrgang wird entsprechend dem Ziel des Anpassungslehrgangs in Form von theoretischem und praktischem Unterricht, einer praktischen Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder beidem an Einrichtungen nach § 6 Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt. 2 Bei der Wahl des konkreten Einsatzortes der praktischen Ausbildung ist entscheidend, dass dort Patientinnen und Patienten mit entsprechendem Versorgungsbedarf versorgt werden. 3 An der theoretischen Unterweisung sollen Praxisanleiterinnen oder Praxisanleiter, die die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

(3) 1 Der Anpassungslehrgang nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes schließt mit einer Prüfung über die vermittelten Kompetenzen in Form eines Abschlussgespräches ab. 2 Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 9 nachzuweisen.

(4) 1 Das Abschlussgespräch eines Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes wird von einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gemeinsam mit der Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter nach Absatz 2 Satz 2, die den Teilnehmer oder die Teilnehmerin während des Lehrgangs betreut hat, geführt. 2 Ergibt sich in dem Abschlussgespräch, dass die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang nicht erfolgreich abgeleistet hat, entscheidet die Fachprüferin oder der Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der an dem Gespräch teilnehmenden Lehrkraft oder der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs. 3 Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 4 Der Verlängerung folgt ein weiteres Abschlussgespräch. 5 Kann auch nach dem Ergebnis dieses Gesprächs die Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 2 nicht erteilt werden, darf die Teilnehmerin oder der Teilnehmer den Anpassungslehrgang einmal wiederholen.