Änderung § 49c PflAPrV vom 16.12.2023

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§ 49c PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 49c PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49c Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag


vorherige Änderung

 


Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.




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