Änderung § 49d PflAPrV vom 16.12.2023

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§ 49d PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
§ 49d PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

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§ 49d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 49d Erlaubnisurkunde


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