Änderung Anlage 9 PflAPrV vom 16.12.2023

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Anlage 9 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
Anlage 9 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3 Satz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang


(Text neue Fassung)

Anlage 9 (zu § 44 Absatz 3 Satz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang *)


(Textabschnitt unverändert)

Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang (BGBl. 2018 I S. 1616)




vorherige Änderung

 


---
*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 4 Nummer 36 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

In Anlage 9 werden nach dem Wort 'Unterschrift(en)' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur(en)' eingefügt.






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