Änderung Anlage 12 PflAPrV vom 16.12.2023

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Anlage 12 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung
Anlage 12 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung


(Text neue Fassung)

Anlage 12 (zu § 47 Absatz 5 Satz 2) Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung *)


(Textabschnitt unverändert)

Bescheinigung über die staatliche Eignungsprüfung (BGBl. 2018 I S. 1619)


vorherige Änderung

 



---
*) Anm. d. Red.:

In der Bilddatei nicht konsolidierte Änderungen:

durch Artikel 4 Nummer 37 G. v. 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359):

In den Anlagen 12 bis 14 werden jeweils nach dem Wort 'Unterschrift' die Wörter 'oder qualifizierte elektronische Signatur' eingefügt.




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