Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 PflAPrV vom 01.11.2025

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 PflFAssGEG am 1. November 2025 und Änderungshistorie der PflAPrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 PflAPrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 8 PflAPrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Kooperationsverträge


(Text alte Fassung)

(1) 1 Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes in den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes Kooperationsverträge in Schriftform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. 2 Das Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Um die erforderliche enge Zusammenarbeit der Pflegeschule, des Trägers der praktischen Ausbildung sowie der weiteren an der Ausbildung beteiligten Einrichtungen zu gewährleisten, schließen die Beteiligten nach § 6 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes in den Fällen des § 8 Absatz 2 bis 4 des Pflegeberufegesetzes Kooperationsverträge in Textform; Regelungen zur betrieblichen Mitbestimmung bleiben unberührt. 2 Das Nähere zu Kooperationsverträgen regeln die Länder.

(2) Auf der Grundlage dieser Verträge erfolgt zwischen der Pflegeschule, insbesondere den für die Praxisbegleitung zuständigen Lehrkräften, dem Träger der praktischen Ausbildung sowie den an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen und den Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern eine regelmäßige Abstimmung.