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Änderung § 19 PflAFinV vom 01.01.2026

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§ 19 PflAFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 19 PflAFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 259
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Aufnahme und Aufgabe des Betriebs von Trägern der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen


(Text alte Fassung)

(1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule nach § 9 und § 65 des Pflegeberufegesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(Text neue Fassung)

(1) Wer den Betrieb eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule nach den §§ 9 und 65 des Pflegeberufegesetzes oder nach den §§ 8 und 51 des Pflegefachassistenzgesetzes aufnimmt oder aufgibt, hat dies der zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(2) Träger der praktischen Ausbildung oder Pflegeschulen, die den Betrieb aufnehmen, teilen der zuständigen Stelle unverzüglich die Angaben nach § 5 mit und erhalten zum nächstmöglichen Zeitpunkt Ausgleichszuweisungen.

(3) 1 Mit der endgültigen Aufgabe des Betriebs eines Trägers der praktischen Ausbildung oder einer Pflegeschule endet der Anspruch auf Ausgleichszuweisungen für die Zukunft. 2 Eine Abrechnung nach § 16 hat zu erfolgen.



(heute geltende Fassung) 

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