§ 27a PflAFinV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.12.2023 geltenden Fassung | § 27a PflAFinV n.F. (neue Fassung) in der am 16.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Text alte Fassung) § 27a (neu) | (Text neue Fassung)§ 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes |
1 Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes. 2 Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen Ausbildung für das laufende Kalenderjahr (Berichtsjahr) erhoben. 3 Diese Daten werden über die statistischen Landesämter bis zum 2. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, erstmals zum 2. Mai 2024. |