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Artikel 3 - Pflegestudiumstärkungsgesetz (PflStudStG)

Artikel 3 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 16. Dezember 2023 PflAFinV § 27a (neu), mWv. 1. Januar 2024 § 1, § 3, § 4, § 5, § 9, § 11, § 12, § 13, § 17, § 19, § 21, § 22, Anlage 1, Anlage 2

Die Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1622) wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

1.
In der Bezeichnung werden die Wörter „beruflichen Ausbildung" durch das Wort „Ausbildungen" ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Angabe zu Teil 1 werden nach dem Wort „beruflichen" die Wörter „und der hochschulischen" eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes".

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

 
c)
In der Angabe zu Anlage 1 wird nach dem Wort „ohne" das Wort „die" eingefügt und werden die Wörter „nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" angefügt.

3.
In der Überschrift von Teil 1 werden nach dem Wort „beruflichen" die Wörter „und der hochschulischen" eingefügt.

4.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Träger der praktischen Ausbildung im Sinne dieser Verordnung sind Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes und Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 38a Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist."

b)
Die folgenden Absätze 6 bis 10 werden angefügt:

„(6) Pflegeausbildung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die berufliche Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes auch in Verbindung mit Teil 5 des Pflegeberufegesetzes sowie die hochschulische Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der zusätzlichen Ausbildung nach § 14 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(7) Ausbildungskosten im Sinne dieser Verordnung sind die Kosten der beruflichen Pflegeausbildung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes sowie die Kosten des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 39a des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(8) Ausbildungsvergütung im Sinne dieser Verordnung bezeichnet die Ausbildungsvergütung nach § 19 des Pflegeberufegesetzes, nach § 38b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 19 des Pflegeberufegesetzes sowie nach § 66b des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist.

(9) Ausbildungsverhältnis im Sinne dieser Verordnung ist das durch den Ausbildungsvertrag begründete Verhältnis zwischen einer oder einem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung.

(10) Auszubildende im Sinne dieser Verordnung sind Auszubildende der beruflichen Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes sowie studierende Personen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes, soweit im Folgenden nicht etwas anderes bestimmt ist."

5.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 27 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen und wird das Wort „Kosten" durch das Wort „Ausbildungskosten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz" durch das Wort „Pflegeausbildung" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden nach den Wörtern „nach § 31 des Pflegeberufegesetzes" die Wörter „, jeweils auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes," eingefügt und werden die Wörter „Kosten der Pflegeausbildung" durch das Wort „Ausbildungskosten" ersetzt.

6.
In § 4 Absatz 1 werden nach den Wörtern „nach § 30 des Pflegeberufegesetzes" die Wörter „, auch in Verbindung mit § 39a Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes," eingefügt.

7.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Zahl der voraussichtlichen Ausbildungsverhältnisse im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes oder, im Fall der Pflegeschulen, die voraussichtlichen Schülerzahlen im Finanzierungszeitraum differenziert nach beruflicher Pflegeausbildung (einschließlich der Angabe, inwieweit diese eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst) und nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,".

b)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Ausbildung" die Wörter „nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.

8.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die zuständige Stelle berechnet die Verwaltungs- und Vollstreckungskosten nach § 32 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes so, dass im Ausgleichsfonds für den Finanzierungszeitraum erneut 0,6 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets als Verwaltungskostenpauschale zur Verfügung stehen. Ergeben sich aus der Rechnungslegung der zuständigen Stelle nach § 20 über einen Zeitraum von drei Finanzierungszeiträumen Mehr- oder Minderausgaben bei der Verwaltungskostenpauschale, die über oder unter 0,6 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets liegen, so kann dies im nächstmöglichen Finanzierungszeitraum berücksichtigt werden, jedoch nicht mehr als 0,1 Prozentpunkte bei den Mehrausgaben und nicht weniger als 0,2 Prozentpunkte bei den Minderausgaben."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „zum 15. September" durch die Wörter „spätestens zum 31. Oktober" ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die stationären Pflegeeinrichtungen teilen der zuständigen Stelle bis zum 15. Juni des Festsetzungsjahres zusätzlich die Gesamtzahl der Pflegeplätze sowie die Belegungstage für die jeweilige Einrichtung nach der aktuell gültigen Vergütungsvereinbarung mit."

b)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Teilt eine stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtung der zuständigen Stelle die Angaben nach den Absätzen 2 bis 4 nicht, nicht fristgemäß, fehlerhaft oder unvollständig mit, fordert die zuständige Stelle die Pflegeeinrichtung mit einer Frist von zwei Wochen zur Nachmeldung auf. Nach Ablauf der Frist kann die zuständige Stelle diese Angaben durch eine Schätzung ersetzen. Die Länder können weitere, darüber hinausgehende Anforderungen an die Schätzbefugnis nach Satz 2 festlegen."

9a.
§ 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der auf die einzelne stationäre Einrichtung entfallende Anteil an dem nach Absatz 1 für den stationären Sektor ermittelten Betrag bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer Belegungstage nach der Vergütungsvereinbarung zur Gesamtzahl der Belegungstage aller Vergütungsvereinbarungen in diesem Sektor."

10.
Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Im Fall des § 33 Absatz 6 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes kann der Zeitpunkt der Einzahlung der Länder, einschließlich der Möglichkeit von anteiligen Einzahlungen, abweichend von Satz 1 vereinbart werden."

10a.
Dem § 17 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Ausgleich entfällt, wenn der Differenzbetrag dadurch entstanden ist, dass die Einrichtung von der Erhebung des Ausbildungszuschlags abgesehen hat, obwohl ihr eine Erhebung möglich gewesen wäre."

11.
In § 19 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Pflegeberufegesetzes" gestrichen.

12.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „beruflichen Ausbildung in der Pflege" durch das Wort „Pflegeausbildung" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pflegeberufegesetzes" durch das Wort „Pflegeausbildung" ersetzt.

13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
Art der durchgeführten Pflegeausbildung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „sich in der Ausbildung nach Teil 2 oder Teil 5 des Pflegeberufegesetzes" durch die Wörter „in der Pflegeausbildung" ersetzt.

bbb)
In Buchstabe f wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Pflegeschule" die Wörter „oder der besuchten Hochschule samt Studiengang" eingefügt.

ccc)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
die Art der Pflegeausbildung differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,".

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Abschlusses" die Wörter „(kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes)" eingefügt.

cc)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
Art der Ausbildung nach den Teilen 2, 3 oder 5,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


14.
Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a Datenverarbeitung nach § 62 des Pflegeberufegesetzes

Die zuständigen Stellen nach § 26 Absatz 4 des Pflegeberufegesetzes erheben die Angaben nach § 62 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes zum Zweck der Evaluierung nach § 62 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes. Die Daten zur Wahl des Vertiefungseinsatzes als auch zur Ausübung des Wahlrechts nach § 59 Absatz 2 oder 3 des Pflegeberufegesetzes werden für jede Auszubildende und für jeden Auszubildenden mit Abschluss der jeweiligen Ausbildung für das laufende Kalenderjahr (Berichtsjahr) erhoben. Diese Daten werden über die statistischen Landesämter bis zum 2. Mai des auf das Berichtsjahr folgenden Jahres an das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt, erstmals zum 2. Mai 2024."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2024

15.
Die Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1) wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „ohne" das Wort „die" eingefügt und werden die Wörter „nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes und ohne die Kosten der Ausbildungsvergütung nach § 39a Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes" angefügt.

b)
In dem Text vor der Tabelle werden die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 3 und nach Teil 5 des Pflegeberufegesetzes" durch die Wörter „der Pflegeausbildung" ersetzt.

c)
In der Tabelle wird in Abschnitt B Nummer 1.2 in der zweiten Spalte die Angabe „§ 8" durch die Wörter „den §§ 8 und 38a" ersetzt.

16.
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1 Nummer 1) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt I wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „sowie der besuchten Pflegeschule mit Adresse oder Hochschule mit Adresse samt Studiengang" eingefügt.

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
die jeweilige Art der Ausbildung, in der sich die Personen befinden, differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung, einschließlich der Angabe, inwieweit diese jeweils eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,".

cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
für Träger der praktischen Ausbildung nach § 8 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung nach § 27 des Pflegeberufegesetzes je Auszubildender oder Auszubildendem, aufgeschlüsselt nach Monaten,".

dd)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung einschließlich der Art (kein Abschluss, Abschluss nach § 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, Abschluss nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder Abschluss nach § 39 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes, jeweils einschließlich der Angabe, inwieweit der Abschluss eine zusätzliche Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes umfasst, sowie Abschluss mit einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes) und".

ee)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
die für den Finanzierungszeitraum vertraglich vorgesehene Ausbildungsvergütung je Person differenziert nach beruflicher und hochschulischer Pflegeausbildung sowie nach einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes, und den jeweiligen Arbeitgeberbruttobetrag."

b)
Abschnitt II wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 werden vor dem Komma am Ende die Wörter „, einschließlich des Trägers der praktischen Ausbildung mit Adresse" eingefügt.

bb)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Anzahl der Fälle der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildung nach § 14 Absatz 1 bis 6 des Pflegeberufegesetzes oder einer Qualifikation nach § 14 Absatz 7 des Pflegeberufegesetzes,".

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 3 PflStudStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PflStudStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflStudStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

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... Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 ...
Artikel 9 PflStudStG Inkrafttreten
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