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Änderung § 21 PflAFinV vom 01.01.2024

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§ 21 PflAFinV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung
§ 21 PflAFinV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Art und Zweck, Umfang


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Zur Darstellung und Bewertung der beruflichen Ausbildung in der Pflege sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(Text neue Fassung)

(1) Zur Darstellung und Bewertung der Pflegeausbildung sowie zur Beurteilung gesetzlicher Maßnahmen werden Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Die Erhebungen erfassen

1. die Träger der praktischen Ausbildung und die Pflegeschulen,

vorherige Änderung

2. die in der Ausbildung nach Teil 2 und Teil 5 des Pflegeberufegesetzes befindlichen Personen und



2. die in der Pflegeausbildung befindlichen Personen und

3. die Ausbildungsvergütungen.




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