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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 2 - Verordnung über besondere Anforderungen an Saatgut von Roggen im Rahmen der Saatgutanerkennung 2018 (RogSaatGAV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 08.10.2018 BAnz AT 17.10.2018 V1
Geltung ab 18.10.2018 bis 31.12.2018; FNA: 7822-6-53 Sortenschutz, Saatgut

§ 2



Bei jeder Packung oder jedem Behältnis mit Zertifiziertem Saatgut, dessen Keimfähigkeit nur den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, ist mit einer Zusatzinformation auf dem Etikett, einem Zusatzetikett oder einem Begleitpapier auf die verminderte Keimfähigkeit hinzuweisen. Die Zusatzinformation auf dem Etikett, das Zusatzetikett oder das Begleitpapier ist nicht erforderlich, soweit der Hinweis auf die verminderte Keimfähigkeit auf der Packung oder dem Behältnis unverwischbar aufgedruckt ist.

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