§ 4
(1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung umfaßt, sowie aus einer praktischen Tätigkeit.
(2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten Schulen durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
(3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate und richtet sich nach §
7.
interne Verweise§ 5 MPhG (vom 24.10.2008) ... für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist 1. die gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und 2. der ...
§ 12 MPhG ... Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 bestanden haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder bei ...
§ 13 MPhG (vom 01.03.2020) ... nach Maßgabe des § 3 die Mindestanforderungen an den Lehrgang nach § 4 Abs. 1 , das Nähere über die staatliche Prüfung für Masseure und medizinische ...
§ 14 MPhG (vom 07.12.2007) ... zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 oder an einer Ausbildung nach § 9 teilnehmen will oder teilnimmt. (3) Die ...
§ 17 MPhG ... die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs. 2 oder § 9, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen ...
§ 18 MPhG ... Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag der Lehrgang nach § 4 Abs. 2 Satz 2 um sechs Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 ...
Zitat in folgenden NormenAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister (MB-APrV)
Artikel 1 V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3770; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten (PhysTh-APrV)
V. v. 06.12.1994 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 10 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung") für bundesrechtlich geregelte Heilberufe und andere Berufe
G. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 886
Verordnung zur Durchführung und zum Inhalt von Anpassungsmaßnahmen sowie zur Erteilung und Verlängerung von Berufserlaubnissen in Heilberufen des Bundes
V. v. 02.08.2013 BGBl. I S. 3005
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