§ 9 MPhG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2009 geltenden Fassung | § 9 MPhG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch § 19 G. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 8z3 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(Text alte Fassung) Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht und einer praktischen Ausbildung. 2 Sie wird durch staatlich anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung ab. 3 Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen. (2) bis (4) (aufgehoben) |