§ 3 StimmRMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 3 StimmRMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217 |
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(Text alte Fassung) § 3 Übermittlung einer schriftlichen Mitteilung | (Text neue Fassung)§ 3 (aufgehoben) |
Erfolgt die Mitteilung in schriftlicher Form, so kann sie per Telefax oder im Original übermittelt werden. |