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§ 1 - Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes (59. BEG172DV k.a.Abk.)

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2016



(1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2016 - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 186.900.869 Euro,
- in Berlin 15.610.384 Euro,
- insgesamt 202.511.253 Euro.


(2) 1Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt - jeweils gerundet -:

- in den Ländern (außer Berlin) 93.450.435 Euro,
- in Berlin 9.366.230 Euro,
- insgesamt 102.816.665 Euro.


2Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen - jeweils gerundet -:

- in Nordrhein-Westfalen 26.262.215 Euro,
- in Bayern 18.961.546 Euro,
- in Baden-Württemberg 16.064.679 Euro,
- in Niedersachsen 11.669.429 Euro,
- in Hessen 9.087.654 Euro,
- in Rheinland-Pfalz 5.969.775 Euro,
- in Schleswig-Holstein 4.229.046 Euro,
- im Saarland 1.463.904 Euro,
- in Hamburg 2.650.134 Euro,
- in Bremen 994.649 Euro,
- in Berlin 2.341.558 Euro,
- insgesamt 99.694.589 Euro.


(3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge - jeweils gerundet -:

- Nordrhein-Westfalen 17.593.431 Euro,
- Bayern 21.009.134 Euro,
- Hessen 10.307.824 Euro,
- Rheinland-Pfalz 53.703.065 Euro,
- Berlin 13.268.826 Euro,
- insgesamt 115.882.280 Euro.


(4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab - jeweils gerundet -:

- Baden-Württemberg 2.217.640 Euro,
- Niedersachsen 4.234.856 Euro,
- Schleswig-Holstein 3.676.589 Euro,
- Saarland 842.316 Euro,
- Hamburg 1.442.958 Euro,
- Bremen 651.255 Euro,
- insgesamt 13.065.614 Euro.


(5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.