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Änderung § 6 VKRegV vom 22.07.2021

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§ 5 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2021 geltenden Fassung
§ 6 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Auszug aus dem Klageregister


(Text neue Fassung)

§ 6 Auszug aus dem Klageregister


vorherige Änderung

(1) 1 Fordert das Gericht einen Auszug nach § 609 Absatz 5 Satz 1 der Zivilprozessordnung an, verwendet es hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen ist. 2 Das Bundesamt für Justiz übermittelt den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung. 3 § 130a Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. 2 Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung mit Einverständnis der Partei an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.



(1) 1 Fordert das Gericht einen Auszug an, verwendet es hierfür ein elektronisches Dokument, das nach einem vom Bundesamt für Justiz vorgegebenen Muster zu erstellen ist. 2 Das Bundesamt für Justiz übermittelt den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung. 3 § 130a Absatz 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Fordert eine Partei einen Auszug nach § 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung an, verwendet sie hierfür das vom Bundesamt für Justiz vorgegebene Formular. 2 Das Bundesamt für Justiz kann den Auszug als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg entsprechend § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung an deren Prozessbevollmächtigten übermitteln.

 (keine frühere Fassung vorhanden)