Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 VKRegV vom 22.07.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 VKRegV, alle Änderungen durch Artikel 1 MFKRegVÄndV am 22. Juli 2021 und Änderungshistorie der VKRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 6 VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2021 geltenden Fassung
§ 7 VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.07.2021 BGBl. I S. 2923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 6 Technische Störungen des Klageregisters


(Text neue Fassung)

§ 7 Technische Störungen des Klageregisters


(Textabschnitt unverändert)

1 Macht der Verbraucher glaubhaft, dass seine Anmeldung oder seine Rücknahme der Anmeldung aufgrund einer vorübergehenden technischen Störung des Klageregisters nicht eingegangen ist, und holt er die Anmeldung oder die Rücknahme unverzüglich nach, so ist sie als zum Zeitpunkt der glaubhaft gemachten vorherigen Anmeldung oder Rücknahme eingegangen anzusehen. 2 Das Bundesamt für Justiz dokumentiert den Zeitpunkt des Beginns und des Endes von technischen Störungen des Klageregisters.



 (keine frühere Fassung vorhanden)