Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7a VKRegV vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VRUG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie der VKRegV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7a VKRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 7a VKRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7a Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher


vorherige Änderung

 


1 Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. 2 Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden.