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Änderung § 7a VKRegV vom 01.01.2026
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| § 7a VKRegV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 7a VKRegV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher |
1 Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7 bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. 2 Die Benachrichtigung nach Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden. |
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