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Änderung Anlage 2 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016

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Anlage 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
Anlage 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 2, § 29 Abs. 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 2, § 15 Absatz 2, § 29 Absatz 2 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes


(Textabschnitt unverändert)

1 Viruskrankheiten

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1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Abs. 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von 100 Knollen aus der ersten Probe und 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut EWG und Basispflanzgut höchstens betragen:


Kategorie | Klasse | Viren insgesamt
v. H. der Probe | davon Viren, die schwere Virus-
krankheiten hervorrufen können
v. H. der Probe


Vorstufenpflanzgut | | 2 | 1

Basispflanzgut | EWG 1/S | 2 | 2

EWG 2/SE
| 4 | 2

EWG 3/E
| 4 | 2


1.3 Bei Zertifiziertem Pflanzgut darf der Anteil der Knollen, die einen Befall mit schweren Viruskrankheiten zeigen oder Viren aufweisen, die schwere Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, höchstens 8 v. H. der Probe betragen, sofern die Probe daneben keine Knollen enthält, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen. Anstelle von je 1 v. H. der Probe mit nach Satz 1 zulässigem Befall darf ein vierfacher Anteil an Knollen, die einen Befall mit leichter Mosaikkrankheit zeigen, in der Probe enthalten sein.


1a
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1a.1
Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

1a.2 Das Pflanzgut darf keine
Knollen aufweisen, die von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sind.



1.1 Für die Prüfung auf Viruskrankheiten sind mindestens 100 Knollen heranzuziehen; im Falle der Entnahme einer weiteren Probe nach § 15 Absatz 1 ist ein Gesamtergebnis der Prüfung von mindestens 100 Knollen aus der ersten Probe und mindestens 200 Knollen aus der weiteren Probe zu ermitteln.

1.2 Der Anteil der Knollen, die Viren aufweisen, die Viruskrankheiten der Kartoffel hervorrufen können, darf bei Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut und Zertifiziertem Pflanzgut höchstens betragen:


Kategorie | Klasse | Viren insgesamt
v. H. der Probe

Vorstufenpflanzgut | PBTC | 0

PB
| 0,5

Basispflanzgut | S | 1,0

SE
| 2,0

E
| 2,0

Zertifiziertes Pflanzgut
| A | 8,0

B | 10,0



1.3
Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit

1.3.1
Für die Prüfung auf Bakterielle Ringfäule und Schleimkrankheit sind mindestens 200 Knollen heranzuziehen.

1.3.2 Die zur Prüfung herangezogenen
Knollen dürfen nicht von Bakterieller Ringfäule oder Schleimkrankheit befallen sein.

2 Weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel

2.1 Das Pflanzgut darf keine Knollen aufweisen, die sichtbare Anzeichen des Befalls mit Kartoffelkrebs, Bakterieller Ringfäule, Schleimkrankheit oder Kartoffelnematoden zeigen.

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2.2 Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln dürfen zu insgesamt 6 v.H. des Gewichtes vorhanden sein, davon höchstens:


| v.
H. des Gewichtes

2.2.1 | Nassfäule, Trockenfäule | 0,5

2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen
auf mehr
als einem Drittel der Oberfläche
befallen
sind und hierdurch der
Pflanzgutwert beeinträchtigt wird
| 5

2.2.3 | äußere Fehler (z.B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen), sofern hierdurch der
Pflanzgutwert beeinträchtigt wird
| 2


2.3
Anhaftende Erde und Fremdstoffe dürfen bei Vorstufenpflanzgut und Basispflanzgut EWG bis höchstens 1 v. H. und bei Basis- und Zertifiziertem Pflanzgut bis höchstens 2 v. H. vorhanden sein.



2.2 Der Anteil der Knollen mit nachstehenden Krankheiten oder Mängeln darf höchstens betragen:


Krankheit oder Mangel | Vorstufenpflanzgut der Klasse | Basispflanzgut
der Klasse | Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse

PBTC | PB | S, SE, E | A, B

v.
H. des Gewichtes

2.2.1 | Fäule (Nassfäule, Trockenfäule)/
davon Nassfäule höchstens
| 0 | 0,2/
0,2 | 0,5/
0,2 | 0,5/
0,2


2.2.2 | Kartoffelschorf, sofern die Knollen auf
mehr
als einem Drittel der Oberfläche be-
fallen
sind | 0 | 5,0 | 5,0 | 5,0

2.2.3 | Candidatus Liberibacter solanacearum
Liefting et al. (Zebra-Chip) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.4 | Candidatus Phytoplasma solani Quaglino
et al. (Stolbur) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.5 | Ditylenchus destructor Thorne | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.6 | Potato spindle tuber viroid (PSTVd) | 0 | 0 | 0 | 0

2.2.7 | Rhizoctonia Pusteln (Wurzeltöterkrank-
heit, verursacht durch Thanatephorus
cucumeris (A.B. Frank) Donk), sofern die
Knollen auf mehr als 10 v. H. der Ober-
fläche befallen sind | 0 | 1,0 | 5,0 | 5,0

2.2.8 | Pulverschorf (verursacht durch
Spongospora subterranea (Wallr.)
Lagerh.), sofern die Knollen auf mehr als
10 v. H. der Oberfläche befallen sind | 0 | 1,0 | 3,0 | 3,0

2.2.9 | Stark geschrumpelte Knollen (ausge-
prägter Turgeszenzverlust zum Zeitpunkt
der Bonitur, u. a. verursacht durch Silber-
schorf) | 0 | 0,5 | 1,0 | 1,0

2.2.10 |
äußere Fehler (z. B. missgestaltete oder
beschädigte Knollen) | 0 | 3,0 | 3,0 | 3,0

2.2.11 | Gesamttoleranz für 2.2.1 bis 2.2.10 | 0 | 6,0 | 6,0 | 8,0


2.2.12 |
Anhaftende Erde und Fremdstoffe | | 1,0 | 1,0 | 2,0


Die in den Nummern 1.2 sowie 2.2.3
bis 2.2.8 aufgeführten Krankheiten sind RNQPs.

3 Sonstige Anforderungen

3.1 Das Pflanzgut darf nicht mit keimhemmenden Mitteln behandelt oder zur Keimhemmung bestrahlt worden sein.

3.2 Das Pflanzgut darf nicht geschnitten sein.