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Artikel 2 - Zwanzigste Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (20. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 27. Juli 2022 PflKartV § 5, § 6, Anlage 2

Die Pflanzkartoffelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2918), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4595) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden nach dem Wort „Antragstellung" die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung," eingefügt.

bb)
In Buchstabe c werden nach den Wörtern „drei Jahren" die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 in den letzten vier Jahren," eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 werden jeweils nach dem Wort „Antragstellung" die Wörter „, bei Anträgen ab dem 1. Januar 2028 vier Jahre vor Antragstellung," eingefügt.

c)
Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Anerkennungsstelle kann Ausnahmen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 4 Nummer 1 und Absatz 5 Nummer 1 zulassen, sofern dadurch keine phytosanitären Beeinträchtigungen zu erwarten sind."

2.
In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „Vorstufenpflanzgut, Basispflanzgut oder Basispflanzgut EWG" durch die Wörter „Vorstufenpflanzgut oder Basispflanzgut" ersetzt.

3.
Anlage 2 Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2.2.5 wird folgende Nummer 2.2.6 eingefügt:

Krankheit oder Mangel Vorstufen-
pflanzgut
der Klasse
Basispflanzgut
der Klasse
Zertifiziertes
Pflanzgut
der Klasse
PBTCPBS, SE, E A, B
v. H. des Gewichtes
„2.2.6Potato spindle tuber viroid (PSTVd) 0000".


 
b)
Die bisherigen Nummern 2.2.6. bis 2.2.11 werden die Nummern 2.2.7 bis 2.2.12.

c)
In der neuen Nummer 2.2.11 wird die Angabe „2.2.9" durch die Angabe „2.2.10" ersetzt.

d)
In dem nach der Tabelle folgenden Satz wird die Angabe „2.2.7" durch die Angabe „2.2.8" ersetzt.

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