Änderung § 2 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.12.2020

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2020 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei

a) Basispflanzgut weiß,

b) Zertifiziertem Pflanzgut blau,

c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,

d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;

2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten;

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

2a. RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

3. Pflanzgutklasse PBTC: Vorstufenpflanzgut aus Gewebekultur (Pre-Basic Tissue Culture);

4. Pflanzgutklasse PB: Vorstufenpflanzgut (Pre-Basic Seed Potatoes).



(heute geltende Fassung) 
 



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