§ 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.03.2010 geltenden Fassung | § 2 n.F. (neue Fassung) in der am 27.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Begriffsbestimmungen | |
Im Sinne dieser Verordnung sind 1. Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Pflanzgut dienende Farbe von Etiketten und Einlegern; die Kennfarbe ist bei a) Basispflanzgut, Basispflanzgut EWG weiß, b) Zertifiziertem Pflanzgut blau, | |
(Text alte Fassung) c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen; | (Text neue Fassung) c) Vorstufenpflanzgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen, d) Pflanzgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange; |
2. Knollenkrankheiten: an der Kartoffelknolle auftretende Krankheiten außer Viruskrankheiten. |