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Änderung § 18 Pflanzkartoffelverordnung vom 01.01.2016

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 18 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel


(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugenscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist.

(Text neue Fassung)

(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist.