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§ 18 - Pflanzkartoffelverordnung (PflKartV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2918; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 29.01.1986; FNA: 7822-6-4 Sortenschutz, Saatgut
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§ 18 Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel



(1) Die Prüfung auf weitere Knollenkrankheiten und äußere Mängel wird vom Probenehmer durch Inaugenscheinnahme durchgeführt; sie entfällt, soweit der Vermehrer das Pflanzgut im eigenen Betrieb verwendet. Hinsichtlich der in Anlage 2 Nr. 2.1 genannten Knollenkrankheiten kann die Anerkennungsstelle im Einzelfall eine abweichende Anordnung treffen, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung der Prüfung erforderlich ist.

(2) Ergibt die Prüfung, dass die Anforderungen nach Anlage 2 Nummer 2.2 nicht erfüllt sind, so gestattet die Anerkennungsstelle auf Antrag die Entnahme einer weiteren Probe, wenn durch Darlegung von Umständen glaubhaft gemacht wird, dass der festgestellte Mangel beseitigt ist.





 

Frühere Fassungen von § 18 Pflanzkartoffelverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
vom 08.12.2015 BGBl. I S. 2326

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 18 Pflanzkartoffelverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PflKartV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflKartV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule und der Schleimkrankheit
Artikel 2 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006, 1008; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
§ 1 RingfSchleimKrV Anzeigepflichten
... amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie ...

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelzystennematoden
V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 10.10.2012 BGBl. I S. 2113
§ 2 KartKrebsV Anzeigepflichten
... der amtlichen Anerkennung von Pflanzgut nach § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1 oder § 18 Absatz 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind,  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
V. v. 08.12.2015 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 1. PflKartVÄndV
... oder 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 Nummer 2.2" ersetzt. 5. In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „Anlage 2 Nr. 2.2 und 2.3" durch die Angabe „Anlage 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses und der Kartoffelnematoden
Artikel 1 V. v. 05.06.2001 BGBl. I S. 1006; aufgehoben durch § 17 V. v. 06.10.2010 BGBl. I S. 1383
§ 1 KartKrebsV Anzeigepflichten
... amtlichen Anerkennung von Pflanzgut auf Grund des § 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 der Pflanzkartoffelverordnung in der jeweils geltenden Fassung tätig sind, wenn sie ...