Änderung § 30 HkRNDV vom 01.10.2025

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§ 30 HkRNDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2025 geltenden Fassung
§ 30 HkRNDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.08.2025 BGBl. 2025 I Nr. 186
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 30 Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen verwendet werden. 2 Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem das Elektrizitätsversorgungsunternehmen als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass es den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. 3 Die gelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke der Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden.

(2) 1 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn es die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. 2 Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. 3 Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. 4 Wird dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist; § 15 bleibt unberührt.

(3) 1 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. 2 Das Elektrizitätsversorgungsunternehmen darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. 3 Für den Nachweis nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes muss das Elektrizitätsversorgungsunternehmen bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist. 4 In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen. 5 Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des Stromkunden zulässig.

(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die das entwertende Elektrizitätsversorgungsunternehmen in demselben Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Herkunftsnachweise dürfen nur zur Stromkennzeichnung durch einen Stromlieferanten verwendet werden. 2 Die Verwendung eines Herkunftsnachweises zur Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3 und 5 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt, indem der Stromlieferant als Inhaber des Herkunftsnachweises gegenüber der Registerverwaltung erklärt, dass er den Herkunftsnachweis für eine Strommenge, die der Stromlieferant im Geltungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes an Letztverbraucher geliefert hat, der eigenen Stromkennzeichnung zugrunde legen wird. 3 Die gelieferte Strommenge nach Satz 2 ist für die Zwecke der Verwendung und Entwertung von Herkunftsnachweisen auf ganze Megawattstunden aufzurunden.

(2) 1 Der Stromlieferant darf den Herkunftsnachweis nur dann verwenden, wenn er die Entwertung des auf seinem Konto befindlichen Herkunftsnachweises bei der Registerverwaltung beantragt und die Registerverwaltung dem Antrag stattgibt. 2 Der Antrag auf Entwertung wird abgelehnt, wenn dem Stromlieferanten schon beim Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt war, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist. 3 Die Verwendung des Herkunftsnachweises ist in diesem Fall untersagt. 4 Wird dem Stromlieferanten erst nach dem Erwerb des Herkunftsnachweises bekannt, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, darf die Registerverwaltung den Antrag auf Entwertung nicht mit der Begründung ablehnen, dass die für die Ausstellung erforderliche Strommenge aus erneuerbaren Energien nicht erzeugt worden ist, dabei bleibt § 15 unberührt.

(3) 1 Der Stromlieferant darf einen Antrag auf Entwertung nur für die eigene Stromlieferung und Stromkennzeichnung stellen. 2 Der Stromlieferant darf in dem Antrag auf Entwertung ein bestimmtes Stromprodukt oder den Namen des Stromkunden angeben, für das oder für den der Herkunftsnachweis verwendet wird. 3 Um nachzuweisen, dass die Anforderungen nach § 26 des Energiefinanzierungsgesetzes erfüllt worden sind, muss der Stromlieferant bei der Entwertung gegenüber der Registerverwaltung unter genauer Bezeichnung der Einrichtung zur Herstellung von Grünem Wasserstoff erklären, dass der Strom für die Herstellung von Grünem Wasserstoff verbraucht worden ist. 4 In den Nutzungsbedingungen nach § 52 Satz 1 kann die Registerverwaltung ein Verfahren zur Übermittlung der Angaben nach Satz 3 bestimmen. 5 Handelt es sich bei dem Stromkunden um eine natürliche Person, so ist die Angabe des Namens nur mit Einwilligung des Stromkunden zulässig.

(4) Ein Herkunftsnachweis darf nur zur Kennzeichnung von Strommengen verwendet werden, die der Stromlieferant, auf dessen Antrag die Entwertung erfolgt ist, in demjenigen Kalenderjahr an Letztverbraucher geliefert hat, in dem der Erzeugungszeitraum der Strommenge liegt, für die der Herkunftsnachweis ausgestellt worden ist.

(5) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben nach den Absätzen 1 bis 4 ist jeder Stromlieferant verpflichtet, der Registerverwaltung bis zum 1. Juli eines jeden Kalenderjahres für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr, erstmals bis zum 1. Juli 2026, Folgendes zu übermitteln:

1. den Anteil der erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, am verwendeten Gesamtenergieträgermix,

2. die Gesamtstrommenge in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat, und

3. die Strommenge aus erneuerbaren Energien mit Herkunftsnachweis, nicht gefördert nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, in Kilowattstunden, die der Stromlieferant an Letztverbraucher geliefert hat.


(heute geltende Fassung) 



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