Bekanntmachung - Bekanntmachung nach § 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes (BBesGÜB 2018/19/20 k.a.Abk.)

B. v. 13.11.2018 BGBl. I S. 1905 (Nr. 38)
Geltung ab 01.03.2018; FNA: 2032-26-10 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. April 2019 BBesGÜB 2018/19/20 mWv. 1. März 2020

Nach

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§ 77 Absatz 4 und § 78 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) sowie

-
§ 5a Absatz 2 und § 6 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, von denen § 5a Absatz 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1772) eingefügt worden ist,

jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374), werden bekannt gemacht:

1.
als Anhang 1 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 geltenden Beträge des Grundgehalts nach der fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C,

2.
als Anhang 2 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage IV, des Familienzuschlages nach Anlage V sowie der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX des Bundesbesoldungsgesetzes,

3.
als Anhang 3 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 geltenden Beträge des Grundgehalts nach den Anlagen 1 und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes,

4.
als Anhang 4 die ab 1. März 2018, ab 1. April 2019 und ab 1. März 2020 für Beamtinnen und Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen geltenden Beträge des Grundgehalts nach Anlage 1 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.



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