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Änderung § 22 AGOZV vom 19.10.2023

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§ 22 AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung
§ 22 AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Übergangsvorschriften


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn

(Text neue Fassung)

Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials hervorgegangen sind, welche die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien erfüllt haben, darf dieses Anbaumaterial bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, wenn

1. das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,

vorherige Änderung

2. die Mutterpflanzen schon vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden haben,

3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen gemäß § 14 erfüllen und

4. auf dem Etikett oder im vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um gemäß Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.

(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend
von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett

1. schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war
und

2.
die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird.



2. die Mutterpflanzen schon vor dem 1. Januar 2017 bestanden haben,

3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen nach § 14 erfüllen und

4. auf dem Etikett oder in dem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um nach Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.

(heute geltende Fassung)