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Synopse aller Änderungen der AGOZV am 19.10.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Oktober 2023 durch Artikel 4 der PflGesNeuRV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AGOZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AGOZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.10.2023 geltenden Fassung
AGOZV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Inverkehrbringen
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 3 Registrierung
       § 4 Pflichten der Betriebe
       § 5 Aufgaben des Bundessortenamtes bei Anbaumaterial von Obstarten
       § 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen
       § 6a Anforderungen an Anbaumaterial von Zierpflanzen
       § 6b Anforderungen an Anbaumaterial von Gemüsepflanzen
       § 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten
    Unterabschnitt 2 Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
       § 8 Allgemeine Anforderungen an anerkanntes Anbaumaterial von Obstarten
       § 9 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Vorstufenmaterial
       § 10 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Basismaterial
       § 11 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Zertifiziertem Material
       § 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören
    Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Verschließung, Verpackung und Kontrolle
       § 13 Kennzeichnung bei Anbaumaterial von Gemüse- und Zierpflanzenarten
       § 14 Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten
       § 15 Kontrolle
       § 16 Vergleichsprüfungen
       § 17 Mitteilungen
Abschnitt 3 Ein- und Ausfuhr
    § 18 Einfuhr
    § 19 Ausfuhr
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
    § 20 Ausnahmen
    § 21 Ordnungswidrigkeiten
    § 22 Übergangsvorschriften
    § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung 1)
    Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial
(Text neue Fassung)

    Anlage 3
(heute geltende Fassung) 

§ 4 Pflichten der Betriebe


(1) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um sicherzustellen,

1. dass Standardmaterial die Anforderungen nach § 6 und Vorstufen-, Basis- und Zertifiziertes Material die Anforderungen der §§ 8 bis 12 erfüllt und

2. dass Partien während der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können.

(2) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten Maßnahmen innerbetriebliche Kontrollen durchzuführen. 2 Er hat sicherzustellen, dass das Personal über die zur Durchführung der innerbetrieblichen Kontrollen erforderlichen Kenntnisse verfügt. 3 Die innerbetrieblichen Kontrollen erstrecken sich

1. auf die Qualität des verwendeten Anbaumaterials zu Beginn und während der Pflanzenerzeugung,

2. auf das Auftreten von in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Schadorganismen,

3. im Fall von Zierpflanzen auf das Auftreten von

a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/49/EWG der Kommission vom 23. Juni 1993 zur Festlegung der Tabelle mit den Anforderungen an Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Zierpflanzenarten gemäß der Richtlinie 91/682/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 9), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

4. im Fall von Obstarten auf das Auftreten von

a) RNQPs, die aufgeführt sind in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22; L 87 vom 23.3.2020, S. 6), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zumindest durch visuelle Kontrolle und, soweit dies erforderlich ist durch Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU, sowie

b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen,

während der Kryokonservierung sind keine Kontrollen durchzuführen,

5. im Fall von Gemüsearten auf das Auftreten von

a) RNQPs, die aufgeführt sind im Anhang der Richtlinie 93/61/EWG der Kommission vom 2. Juli 1993 zur Aufstellung der Tabelle mit den Anforderungen an Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut gemäß der Richtlinie 92/33/EWG des Rates (ABl. L 250 vom 7.10.1993, S. 19), die durch die Durchführungsrichtlinie (EU) 2020/177 (ABl. L 41 vom 13.2.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie

b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen, und

6. auf die Echtheit und Reinheit von Art und Sorte des Anbaumaterials.

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4 Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. 5 Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen. 6 Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist.



4 Die Verpackung des Anbaumaterials und das gelagerte Anbaumaterial sind in die innerbetrieblichen Kontrollen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist, um das Auftreten von Schadorganismen oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Qualität des Anbaumaterials zu verhindern. 5 Kontrollen hinsichtlich des Auftretens von Schadorganismen sind zumindest visuell durchzuführen. 6 Bei Verdacht auf Befall mit einem Schadorganismus sind im Rahmen der innerbetrieblichen Kontrollen auch Proben für Untersuchungen in geeigneten Laboren zu entnehmen, soweit dies zur Klärung des Verdachtes erforderlich ist. 7 In Gebieten, die nach den Anforderungen des Artikels 10 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in der jeweils geltenden Fassung von der zuständigen Behörde als befallsfrei für diesen RNQP eingestuft worden sind, sind keine Kontrollen auf diesen RNQP durchzuführen.

(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat

1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen, und

2. im Fall von Anbaumaterial von Gemüse die Maßnahmen gemäß Anhang V Teil H der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 durchzuführen, die der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen.

(3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten

1. über eine Beschreibung der Sorte einschließlich der Sortenbezeichnung und der allgemein bekannten Synonyme verfügen, es sei denn, das Standardmaterial wird ohne eine Bezugnahme auf die Sorte in den Verkehr gebracht, und

2. auf Anfrage der zuständigen Behörde Angaben

a) zur Sortenerhaltung und zum angewandten Vermehrungssystem und

b) zur Unterscheidung der Sorte von der nächstähnlichen Sorte

machen können.

(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1. das Auftreten oder den Verdacht eines Auftretens eines in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführten Quarantäneschadorganismus,

2. das übermäßige nicht zu erwartende Auftreten oder den Verdacht eines außergewöhnlichen Auftretens eines RNQP, der aufgeführt ist

a) in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU im Fall von Anbaumaterial von Obst,

b) in dem Anhang der Richtlinie 93/49/EWG im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen und

c) in dem Anhang der Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse.

(5) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, hat vor dem erstmaligen Inverkehrbringen im Fall

1. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und 6 des Saatgutverkehrsgesetzes beim Bundessortenamt einen Antrag auf amtliche Anerkennung der Sortenbeschreibung und Eintragung der Sorte in die Gesamtliste der Obstsorten nach § 57a Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes zu stellen,

2. von Sorten nach § 57a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 des Saatgutverkehrsgesetzes dem Bundessortenamt die Absicht des Inverkehrbringens anzuzeigen,

sofern die betreffende Sorte nicht bereits in die Gesamtliste der Obstsorten eingetragen ist. 2 Für die Antragstellung und die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden.

(6) 1 Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über

1. Art und Stückzahl oder Gewicht des im Betrieb erzeugten Anbaumaterials,

2. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Empfangsdatum, Lieferant und Erzeuger des erworbenen Anbaumaterials,

3. Art und Stückzahl oder Gewicht sowie Datum des Inverkehrbringens des Anbaumaterials,

4. die Zusammensetzung einer Sendung, die zur unmittelbaren Abgabe bestimmt ist, soweit sie unmittelbar aus Anbaumaterial mit Herkunft aus verschiedenen Betrieben zusammengestellt worden ist,

5. die Referenznummer der Saatgutpartie bei unmittelbar aus Samen erwachsenem Anbaumaterial von Gemüse, das in Verkehr gebracht wird, sofern die Referenznummer nicht auf dem Warenbegleitpapier nach § 13 Absatz 1 Nummer 7 angegeben wird,

6. bei Obstarten die Quelle, von der das Anbaumaterial abstammt,

7. das Auftreten von Schadorganismen,

8. durchgeführte Bekämpfungsmaßnahmen,

9. sonstige chemische Maßnahmen und

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10. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 1.



10. die Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2.

2 Die Aufzeichnungen können auch durch andere zuverlässig nachprüfbare systematische Aufzeichnungen im Rahmen der betrieblichen Buchführung vorgenommen werden. 3 Im Fall der Erzeugung und Vermehrung von Anbaumaterial von Obstarten hat er zusätzlich der zuständigen Behörde auf Verlangen Angaben zum Anbauort und -umfang, zum Anbauzeitplan, zu Vermehrungsvorgängen sowie zu Verpackungs-, Lagerungs- und Transportvorgängen vorzulegen.

(7) 1 Die Aufzeichnungen nach Absatz 6 Satz 1 sind mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung so lange aufzubewahren, wie sich das entsprechende Material im Betrieb des Verfügungsberechtigten befindet, sowie mindestens drei Jahre lang, nachdem es in Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist. 2 Die Frist beginnt mit Beginn des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Material im Betrieb vorhanden war oder es in den Verkehr gebracht oder beseitigt worden ist.

(8) 1 Die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 7 bis 10 gelten auch für nicht registrierte Betriebe, die Anbaumaterial von Zierpflanzenarten, das für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt ist, erzeugen und in den Verkehr bringen. 2 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

(9) 1 Genügt Anbaumaterial den Anforderungen der jeweiligen Kategorie nicht mehr, hat der Verfügungsberechtigte dieses aus der Nähe anderen Anbaumaterials derselben Kategorie zu entfernen oder geeignete Maßnahmen nach Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU zu ergreifen, damit das Anbaumaterial den Anforderungen wieder genügt. 2 Entferntes Material darf weiterhin verwendet werden, wenn es den Anforderungen einer anderen Kategorie dieser Verordnung entspricht.



(heute geltende Fassung) 

§ 6 Anforderungen an Standardmaterial von Obstpflanzen


(1) Standardmaterial von Obstpflanzen muss

1. aus Beständen stammen, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen, und

2. die Anforderungen der Absätze 5 und 6 erfüllen.

(2) Bestände, die der Erzeugung von Standardmaterial von Obstpflanzen dienen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Der Aufwuchs ist zumindest dem Augenschein nach praktisch frei von

a) den in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Schadorganismen im Fall der dort jeweils aufgeführten Obstarten, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist, und

b) Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Materials herabsetzen.

2. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial dürfen keine deutlich sichtbaren sonstigen Mängel aufweisen, die den Gebrauchswert des daraus gewonnenen Anbaumaterials herabsetzen.

3. Bestände zur Erzeugung von Standardmaterial erfüllen die Anforderungen an die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet sowie die Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung gemäß Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU.

4. Bei der Ernte oder bei der Entnahme aus Beständen ist Standardmaterial, das der Erzeugung von Pflanzen zu gewerblichen Zwecken dient, partieweise von anderem Anbaumaterial getrennt zu halten.

(3) Liegen Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a vor, hat der Verfügungsberechtigte das Material durch Beprobung und Untersuchung zu überprüfen, soweit in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU nichts anderes vorgesehen ist.

(4) Bei Befall mit Schadorganismen nach Absatz 2 Nummer 1 oder wenn die Anforderungen nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 nicht erfüllt sind, ist der Aufwuchs in geeigneter Weise zu behandeln oder zu entfernen.

(5) Standardmaterial von Obstpflanzen muss zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens mindestens folgende Anforderungen erfüllen:

1. Es muss dem Augenschein nach

a) frei sein von Anzeichen oder Symptomen der RNQPs, die in den Anhängen I und II der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind, und

b) praktisch frei sein von Schadorganismen, die den Gebrauchswert des Anbaumaterials herabsetzen.

2. Es muss die in Anhang IV der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU aufgeführten Anforderungen an die Beprobung und Untersuchung, die Produktionsfläche, den Ort der Erzeugung oder das Gebiet für CAC-Material erfüllen.

3. Art und Sorte oder die Pflanzengruppe müssen eine hinreichende Echtheit und Reinheit aufweisen.

4. Es muss

a) einer Sorte nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa bis ee und gg des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören oder

b) einer Unterlage nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Saatgutverkehrsgesetzes zugehören.

5. Es genügt den Anforderungen in Bezug auf Schadorganismen, die in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Durchführungsrechtsakten und den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.

(6) Standardmaterial von Obstpflanzen darf keine Mängel wie Verletzungen, Verfärbungen, Narbengewebe oder Trockenschäden aufweisen, die seinen Gebrauchswert als Anbaumaterial herabsetzen.

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(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.



(7) Im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, muss das Standardmaterial von Obstpflanzen den Anforderungen der Absätze 2 bis 4, 5 Nummer 1, 2 und 5 und Absatz 6 entsprechen sowie artecht sein.

(8) Standardmaterial von Obstpflanzen kann durch Kryokonservierung erhalten werden.



§ 7 Anforderungen an Anbaumaterial von Obstarten bestimmter Sorten


(1) Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Amateursorten im Sinne des § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Saatgutverkehrsgesetzes nur als Standardmaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden.

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(2) 1 Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. 2 Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen.



(2) 1 Anbaumaterial von Obst darf im Fall von Sorten, die zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen bestimmt sind, nicht mit Bezugnahme auf eine der Kategorien von Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden. 2 Es muss den Anforderungen nach § 6 Absatz 2 bis 4, 5 Nummer 1 bis 3, 5 und Absatz 6 dieser Verordnung sowie der dem Bundessortenamt vorgelegten Beschreibung nach § 3a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen.

§ 12 Besondere Anforderungen an die Anerkennung von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören


(1) 1 Unterlagen, die keiner Sorte zugehören und somit nicht den Anforderungen des § 14b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Saatgutverkehrsgesetzes entsprechen, müssen art- und typenecht sein. 2 Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Mutterpflanze für Vorstufenmaterial genehmigen, wenn es die Anforderungen des Satzes 1, des § 8 Absatz 3 bis 9 sowie des § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 erfüllt. 3 Auf Antrag kann die zuständige Behörde auch Vorstufenmaterial anerkennen, wenn es den Anforderungen nach Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 sowie § 9 Absatz 3 entspricht und im Fall von generativer Vermehrung Pollenspenderbäume verwendet wird, die direkt durch vegetative Vermehrung von Mutterpflanzen vermehrt worden sind.

(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Basismaterial anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 3 bis 9 und § 10 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.

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(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und es von einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material gewonnen worden ist, die entweder aus Vorstufenmaterial oder aus Basismaterial erzeugt worden ist.



(3) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Anbaumaterial als Zertifiziertes Material anerkennen, wenn es die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und § 8 Absatz 3 bis 9 erfüllt und so gehalten wird, dass die jeweilige Identifikation des Anbaumaterials während des gesamten Erzeugungsprozesses gewährleistet ist.

§ 16 Vergleichsprüfungen


(1) 1 Die zuständige Behörde kann über die in § 15 aufgeführten Maßnahmen hinaus zur Durchführung von Vergleichsprüfungen in Betrieben und während des Inverkehrbringens Untersuchungen an Anbaumaterial durchführen und Proben entnehmen, um die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen. 2 Sie kann die Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen, soweit diese auf Grund einer Entscheidung der Europäischen Kommission nach

1. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist,

2. Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2008/72/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über das Inverkehrbringen von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut (ABl. L 205 vom 1.8.2008, S. 28), die zuletzt durch die Durchführungsrichtlinie 2013/45/EU (ABl. L 213 vom 8.8.2013, S. 20) geändert worden ist, und

3. Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2008/90/EG

in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt werden. 2 Die zuständige Behörde kann Proben auch an eine andere zuständige Behörde im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat, die Vergleichsprüfungen nach Satz 1 durchführt, weiterleiten.

(3) Stellt die zuständige Behörde bei den Untersuchungen nach Absatz 1 oder 2 fest, dass Anbaumaterial die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfüllt, gilt § 15 Absatz 8 entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 59 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.



(4) Bei der Durchführung der Untersuchungen und Versuche nach den Absätzen 1 und 2 wirkt das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, nach § 57 Absatz 2 Nummer 10 des Pflanzenschutzgesetzes in Abstimmung mit der zuständigen Behörde mit.

(heute geltende Fassung) 

§ 18 Einfuhr


(1) Anbaumaterial aus einem Drittland darf zu gewerblichen Zwecken nur eingeführt werden, wenn der Einführer vor der Einfuhr sichergestellt hat, dass das einzuführende Anbaumaterial solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: die Anforderungen des § 6 Absatz 1,

2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: die Anforderungen des § 6b Absatz 1.

(2) 1 Anbaumaterial darf zu gewerblichen Zwecken aus einem Drittland nur eingeführt werden, wenn es von einem Dokument begleitet wird, das folgende Angaben in einer Amtssprache der Europäischen Union enthält:

1. Ursprungsland;

2. Name des Absenders;

3. Name des Empfängers;

4. Seriennummer, Partienummer oder Angabe der Woche, in der die Einfuhr erfolgt;

5. Ausstellungsdatum;

6. Art (botanische Bezeichnung);

7. Sortenbezeichnung, Bezeichnung der Pflanzengruppe oder im Fall von Unterlagen, die keiner Sorte zugehören, deren Bezeichnung;

8. bei Obstpflanzen die Kategoriebezeichnung;

9. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

10. Bestätigung, dass das einzuführende Anbaumaterial mit solchem Anbaumaterial gleichwertig ist, das die folgenden Anforderungen erfüllt:

a) im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen die Anforderungen des § 6 Absatz 1,

b) im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen die Anforderungen der §§ 8 bis 12,

c) im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Anforderungen des § 6a Absatz 1 und

d) im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen die Anforderungen des § 6b Absatz 1.

2 Für Anbaumaterial von Zierpflanzen ist die Angabe nach Satz 1 Nummer 7 nicht erforderlich, sofern das Anbaumaterial nicht mit Bezugnahme auf die Sorte in Verkehr gebracht werden soll.

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(3) 1 Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 1 auf diesem eingetragen sein. 2 Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld 'Unterscheidungsmerkmale' und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld 'Zusätzliche Erklärung' eingetragen werden.

(4) 1 Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 62 Nummer 1 des Pflanzenschutzgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. 2 Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:



(3) 1 Wird das Anbaumaterial von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet, das die Anforderungen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens erfüllt, können die Angaben nach Absatz 2 auf diesem eingetragen sein. 2 Dabei kann die erforderliche Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in dem Feld 'Unterscheidungsmerkmale' und die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 sowie die Angabe nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 10 für anerkanntes Anbaumaterial in dem Feld 'Zusätzliche Erklärung' eingetragen werden.

(4) 1 Die Einfuhr von Anbaumaterial ist nur über die nach § 12 Satz 1 des Pflanzengesundheitsgesetzes im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Zollstellen zulässig. 2 Anbaumaterial wird von der zuständigen Behörde an der Einlassstelle oder an einem anderen geeigneten Ort vor der zollamtlichen Abfertigung auf die Erfüllung der folgenden Anforderungen stichprobenweise untersucht:

1. im Fall von Standardmaterial von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6 Absatz 5,

2. im Fall von anerkanntem Material von Obstpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 8 Absatz 3,

3. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6a Absatz 5 und

4. im Fall von Anbaumaterial von Gemüsepflanzen: auf die Erfüllung der Anforderungen des § 6b Absatz 5.

(5) 1 Wer Anbaumaterial aus einem Drittland einführt, hat

1. der für seine Registrierung zuständigen Behörde die Einfuhr von Anbaumaterial unter Angabe des Bestimmungsortes innerhalb einer Woche nach der Einfuhr schriftlich anzuzeigen und dabei im Fall von anerkanntem Anbaumaterial von Obst zusätzlich eine amtliche Bescheinigung des Ursprungslandes über die Gleichwertigkeit des eingeführten Anbaumaterials mit anerkanntem Anbaumaterial im Sinne dieser Verordnung vorzulegen,

2. einen Nachweis über den Vertrag mit dem Lieferanten im Drittland mindestens ein Jahr, im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zur Fruchterzeugung mindestens drei Jahre, aufzubewahren.

2 Die Jahresfrist nach Satz 1 Nummer 2 beginnt mit dem Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Vertrag geschlossen wurde. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 1 gilt die amtliche Bescheinigung im Pflanzengesundheitszeugnis als amtliche Bescheinigung für anerkanntes Anbaumaterial. 4 Aus dem in Satz 1 Nummer 2 genannten Nachweis müssen mindestens folgende Angaben hervorgehen:

1. Name und Anschrift des Lieferanten;

2. Stückzahl oder Gewicht des Anbaumaterials;

3. Art (botanische Bezeichnung);

4. Zweckbestimmung, aus der sich insbesondere ergibt, ob das Anbaumaterial zur gewerblichen Weiterkultur oder für die Abgabe an den Endverbraucher vorgesehen ist.

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(6) Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland ist im Hinblick auf Anbaumaterial von Gemüsepflanzen, Standardmaterial von Obstpflanzen und anerkanntem Material von Obstpflanzen kein Drittland im Sinne der vorstehenden Absätze, sondern gilt als den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellt nach dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2219 der Kommission vom 22. Dezember 2020 über die Gleichstellung von Gemüsepflanzgut und Gemüsevermehrungsmaterial mit Ausnahme von Saatgut sowie von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung, die im Vereinigten Königreich erzeugt wurden (ABl. L 438 vom 28.12.2020, S. 66).

§ 21 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 1 Nummer 3 des Saatgutverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 eine Aufzeichnung oder einen Nachweis nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

2. entgegen § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 Anbaumaterial in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 18 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Anbaumaterial einführt oder

4. entgegen § 18 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.



(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(heute geltende Fassung) 

§ 22 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Bis zum 31. Dezember 2022 darf Anbaumaterial von Obstarten, welches aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkanntem Materials oder Standardmaterials hervorgegangen ist, welche die Anforderungen an die verschiedenen Kategorien erfüllt haben, in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn



Handelt es sich bei Anbaumaterial von Obstarten um Samen oder Sämlinge, die aus Mutterpflanzen zur Erzeugung anerkannten Materials oder Standardmaterials hervorgegangen sind, welche die Anforderungen an die jeweiligen Kategorien erfüllt haben, darf dieses Anbaumaterial bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 in Verkehr gebracht werden, wenn

1. das Anbaumaterial die Anforderungen der Anbaumaterialverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1322), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 10. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, erfüllt,

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2. die Mutterpflanzen schon vor dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung bestanden haben,

3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen gemäß § 14 erfüllen und

4. auf dem Etikett oder im vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um gemäß Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.

(2) Bis zum 30. Juni 2021 darf Standardmaterial auch dann in Deutschland in Verkehr gebracht werden, wenn zur Kennzeichnung abweichend
von § 14 Absatz 5 Satz 4 kein gelbes Dokument als Etikett verwendet wird, sofern das Etikett

1. schon vor dem 1. April 2020 in Gebrauch war
und

2.
die Angabe enthält, dass es sich um Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt, das gemäß Artikel 3 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/1813 der Kommission in Verkehr gebracht wird.



2. die Mutterpflanzen schon vor dem 1. Januar 2017 bestanden haben,

3. die Kennzeichnung, Verschließung und Verpackung die Anforderungen nach § 14 erfüllen und

4. auf dem Etikett oder in dem vom Verfügungsberechtigten ausgestellten Dokument angegeben wird, dass es sich um nach Artikel 32 der Durchführungsrichtlinie 2014/98/EU der Kommission vom 15. Oktober 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2008/90/EG des Rates hinsichtlich der spezifischen Anforderungen an die in deren Anhang I aufgeführten Gattungen und Arten von Obstpflanzen, der spezifischen Anforderungen an die Versorger und ausführlicher Bestimmungen für die amtliche Prüfung (ABl. L 298 vom 16.10.2014, S. 22) in Verkehr gebrachtes Vermehrungsmaterial und Pflanzgut handelt.

(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu den §§ 1 und 2 Nummer 1) Pflanzenarten im Anwendungsbereich dieser Verordnung 1)



Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte | Deutsche Bezeichnung

1 | 2

A. | Zierpflanzenarten |

Zierpflanzen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/56/EG
des Rates vom 20. Juli 1998 über das Inverkehrbringen von
Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (ABl. L 226 vom 13.8.1998,
S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung |


B) Gemüsearten und deren Hybriden

1 | 2

1.1 | 1.2 | 1.3 |

| Art
Botanische Bezeichnung | Gruppe nach ICNCP*
bzw. Sorte | Deutsche
Bezeichnung

1 | Allium cepa L. | - Cepa-Gruppe | - Zwiebel, Echalion

- Aggregatum-Gruppe | - Schalotte

2 | Allium fistulosum L. | alle Sorten | Winterheckenzwiebel

3 | Allium porrum L. | alle Sorten | Porree

4 | Allium sativum L. | alle Sorten | Knoblauch

5 | Allium schoenoprasum L. | alle Sorten | Schnittlauch

6 | Anthriscus cerefolium (L.) Hoffm. | alle Sorten | Kerbel

7 | Apium graveolens L. | - Sellerie-Gruppe | - Sellerie

- Knollensellerie-Gruppe | - Knollensellerie

8 | Asparagus officinalis L. | alle Sorten | Spargel

9 | Beta vulgaris L. | - Rote-Rüben-Gruppe | - Rote Rübe, Rote Bete

- Blattmangold-Gruppe | - Mangold

10 | Brassica oleracea L. | - Grünkohl-Gruppe | - Grünkohl

- Blumenkohl- oder
Karfiol-Gruppe | - Blumenkohl

- Capitata-Gruppe | - Rotkohl, Weißkohl

- Rosenkohl- oder
Kohlsprossen-Gruppe | - Rosenkohl

- Kohlrabi-Gruppe | - Kohlrabi

- Wirsing- oder
Wirsingkohl-Gruppe | - Wirsing

- Brokkoli-Gruppe | - Brokkoli

- Palmkohl-Gruppe | - Palmkohl

- Tronchuda-Gruppe | - portugiesischer Kohl

11 | Brassica rapa L. | - Chinakohl-Gruppe | - Chinakohl

- Herbstrüben-, Mairüben-
oder Stoppelrüben-Gruppe | - Herbstrübe, Mairübe,
Stoppelrübe

12 | Capsicum annuum L. | alle Sorten | Chili, Paprika, Pfefferoni

13 | Cichorium endivia L. | alle Sorten | Endivie

14 | Cichorium intybus L. | - Chicorée- oder
Zichorie-Gruppe | - Chicorée, Zichorie

- Blattzichorie-Gruppe | - Blattzichorie

- Wurzelzichorie- oder
Industriezichorie-Gruppe | - Wurzelzichorie,
Industriezichorie

15 | Citrullus lanatus
(Thunb.) Matsum. et Nakai | alle Sorten | Wassermelone

16 | Cucumis melo L. | alle Sorten | Melone, Zuckermelone

17 | Cucumis sativus L. | - Gurken- oder
Salatgurken-Gruppe | - Gurke, Salatgurke

- Einlegegurken-Gruppe | - Einlegegurke

18 | Cucurbita maxima Duchesne | alle Sorten | Riesenkürbis

19 | Cucurbita pepo L. | alle Sorten | Gartenkürbis, einschließlich
reifer Gartenkürbis, Patisson
oder Zucchini, einschließlich
unreifer Patisson

20 | Cynara cardunculus L. | - Artischocken-Gruppe | - Artischocke

- Cardy- oder
Kardonenartischocken-
Gruppe | - Cardy, Kardonenartischocke

21 | Daucus carota L. | alle Sorten | Karotte, Möhre, Futtermöhre

22 | Foeniculum vulgare Mill. | Azoricum-Gruppe | Knollenfenchel

23 | Lactuca sativa L. | alle Sorten | Salat

24 | Petroselinum crispum
(Mill.) Nyman ex A. W. Hill | - Blattpetersilien-Gruppe | - Blattpetersilie

- Wurzelpetersilien-Gruppe | - Wurzelpetersilie

25 | Phaseolus coccineus L. | alle Sorten | Prunkbohne, Feuerbohne

26 | Phaseolus vulgaris L. | - Stangenbohnen-Gruppe | - Stangenbohne

- Buschbohnen-Gruppe | - Buschbohne

27 | Pisum sativum L. | - Schalerbsen-Gruppe | - Schalerbse

- Markerbsen- oder
Runzelerbsen-Gruppe | - Markerbse

- Zuckererbsen-Gruppe | - Zuckererbse

28 | Raphanus sativus L. | - Radieschen-Gruppe | - Radieschen

- Rettich-Gruppe | - Rettich

29 | Rheum rhabarbarum L. | alle Sorten | Rhabarber

30 | Scorzonera hispanica L. | alle Sorten | Schwarzwurzel

31 | Solanum lycopersicum L. | alle Sorten | Tomate

32 | Solanum melongena L. | alle Sorten | Aubergine, Eierfrucht

33 | Spinacia oleracea L. | alle Sorten | Spinat

34 | Valerianella locusta (L.) Laterr. | alle Sorten | Rapunzel, Feldsalat

35 | Vicia faba L. | alle Sorten | Dicke Bohne, Puffbohne

36 | Zea mays L. | - Zuckermais-Gruppe | - Zuckermais

- Puffmais-Gruppe | - Puffmais

* ICNCP - Internationaler Code der Nomenklatur der Kulturpflanzen (International Code of Nomenclature for Cultivated Plants).'



Art/Botanische Bezeichnung/Gruppe bzw. Sorte | Deutsche Bezeichnung

1 | 2

C. | Obstarten zur Fruchterzeugung und deren Hybriden |

1. Castanea sativa Mill. | Esskastanie

2. Citrus L. | Zitrus

3. Corylus avellana L. | Haselnuss

4. Cydonia oblonga Mill. | Quitte

5. Ficus carica L. | Feige

6. Fortunella Swingle | Kumquat

7. Fragaria L. | Erdbeere

8. Juglans regia L. | Walnuss

9. Malus Mill. | Apfel

10. Olea europaea L. | Ölbaum

11. Pistacia vera L. | Pistazie

12. Poncirus Raf. | Bitterorange

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13. Prunus amygdalus Batsch | Mandel



13. Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb | Mandel

14. Prunus armeniaca L. | Aprikose

15. Prunus avium (L.) L. | Süßkirsche

16. Prunus cerasus L. | Sauerkirsche

17. Prunus domestica L. | Pflaume

18. Prunus persica (L.) Batsch | Pfirsich

19. Prunus salicina Lindl. | Japanische Pflaume

20. Pyrus L. | Birne

21. Ribes L. | Johannisbeere, Stachelbeere,
Jostabeere

22. Rubus L. | Himbeere, Brombeere

23. Vaccinium L. | Heidelbeere, Preiselbeere


1) Entsprechend Artenverzeichnis.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 2 (zu § 6a Absatz 2 Nummer 3) Besondere Anforderungen an Bestände von Anbaumaterial von Zierpflanzen



Pflanzenarten | Besondere Anforderungen

1. Citrus L.
(Zitrus für Zierzwecke)

2. Blumenzwiebel-Arten

|

| | Das Anbaumaterial muss von Vermehrungsbeständen
stammen, die visuell untersucht worden sind und dabei
keine Anzeichen für einen Befall mit Viren und virus-
artigen Organismen aufwiesen.
Anbaumaterial, das in Verkehr gebracht werden soll,
muss visuell untersucht und seit Beginn der letzten
Vegetationsperiode frei von Anzeichen von Viren und
virusartigen Organismen sein.
Im Fall von veredeltem Anbaumaterial dürfen Edelreiser
nur auf Unterlagen gepfropft werden, die für Viroide nicht
anfällig sind.

| | Aufwüchse von Beständen, die zur Erzeugung von
Zwiebeln oder Bulben bestimmt sind, müssen frei von
Anzeichen für einen Befall mit Schadorganismen sein.

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| | Vermehrungsmaterial, das einen Durchmesser von mehr
als 5 cm an der Basis des Stammes hat, muss frei von
Anzeichen für einen Befall von Rhynchophorus ferrugi-
neus (Olivier) sein und
1. während seiner gesamten Lebensdauer in einem Ge-
biet angebaut worden sein, das von der zuständigen
amtlichen Stelle gemäß den einschlägigen interna-
tionalen Standards für pflanzengesundheitliche Maß-
nahmen als frei von Rhynchophorus ferrugineus
(Olivier) anerkannt worden ist, oder
2. 24 Monate vor dem Datum seines Inverkehrbringens
an einem Erzeugungsort in der Union angebaut wor-
den sein, der gegen die Einschleppung von Rhyncho-
phorus ferrugineus (Olivier) vollständig physisch ge-
schützt ist, oder an einem Erzeugungsort in der
Union, an dem geeignete präventive Behandlungen
in Bezug auf diesen Schadorganismus durchgeführt
worden sind; das Material muss mindestens alle vier
Monate Sichtkontrollen unterzogen worden sein,
die bestätigen, dass es frei von Rhynchophorus
ferrugineus (Olivier) ist.



 
(heute geltende Fassung) 
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Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Maximal zulässige Anzahl Generationen für Basismaterial auf dem Feld unter nicht insektensicheren Bedingungen und maximal zulässige Lebensdauer von Mutterpflanzen für Basismaterial




Anlage 3



| Zulässige Anzahl Generationen auf dem Feld

Gattung oder Art | Unterlagen | Anderes Material

Castanea sativa Mill. | 3 | 2

Citrus L. | 3 | 1

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Corylus avvelana L. | 2 | 2



Corylus avelana L. | 2 | 2

Cydonia oblonga Mill. | 3 | 2

Ficus carcia L. | 2 | 2

Fortunella Swingle | 3 | 1

Fragaria L. | | 5

Juglans regia L. | 2 | 2

Malus Mill. | 3 | 2

Olea europea L. | 1 | 1

vorherige Änderung nächste Änderung

P. domestica | 3 | 2

P. persica | 3 | 2

P. salicina | 3 | 2

P. armenica | 3 | 2

P. cerasus | 3 | 2



 
Poncirus Raf. | 3 | 1

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Prunus amygdalus | 3 | 2

Prunus avium | 3 | 2



Prunus armenica L. | 3 | 2

Prunus avium L. | 3 | 2

Prunus cerasus L. | 3 | 2

Prunus domestica L. | 3 | 2

Prunus dulcis (Mill.) D. A. Webb | 3 | 2

Prunus persica (L.) Batsch | 3 | 2

Prunus salicina Lindl.
| 3 | 2

Pyrus L. | 3 | 2

vorherige Änderung nächste Änderung

Ribes L. | 3 | 31

Rubus L. | 2 | 22



Ribes L. | 3 | 32

Rubus L. | 2 | 23

Vaccinium L. | 2 | 2

vorherige Änderung


Bildet eine Unterlage einen Teil einer Mutterpflanze für Basismaterial, so ist diese Unterlage Basismaterial der ersten Generation.


---
1
Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
2
Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.




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2
Mutterpflanzen von Ribes L. dürfen maximal sechs Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.
3
Mutterpflanzen von Rubus L. dürfen maximal vier Jahre als Mutterpflanze gehalten werden.